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Fragen und Antworten zum gesetzlichen Mindestlohn

 
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Mandanteninformationen

Mindestlohn - Besonderheiten der Berechnung, Haftung und Sanktionen
02.01.2015
 

Ab dem 01.01.2015 gilt ein gesetzlicher Mindestlohn von 8,50 € pro Stunde. Um sich unangenehme Überraschungen zu ersparen, sollten Sie sich einige Fragen hinsichtlich der Berechnung der Stundenzahl, des maßgebenden Lohns und zur Haftung bzw. zu den Konsequenzen eines Verstoßes gegen das Mindestlohngesetz beantworten.

Grundsätzlich gilt der Mindestlohn für alle Branchen. Natürlich gibt es Ausnahmen von diesem Grundsatz - wir schreiben hier schließlich über ein Gesetz. Für diese Ausnahmen gibt es unterschiedliche Übergangsfristen, die sich bis Ende 2017 ziehen können. Betroffen sind insbesondere die Branchen, für die ein Tarifvertrag mit Entgelten unterhalb des Mindestlohns gilt, zum Beispiel die fleischverarbeitende Industrie, das Friseurhandwerk, die Zeitarbeit, die Landwirtschaft, Gebäudereinigung und Zeitungszusteller.

Berechnungsgrundlage für den Mindestlohn ist der Bruttostundenlohn unter der Annahme, dass ein Monat 4,35 Wochen hat. Bei 40 Arbeitsstunden pro Woche sind somit 174 Stunden pro Monat in die Rechnung einzubeziehen
.

Allerdings sind nicht alle Lohnbestandteile in den Mindestlohn einzurechnen. So bleiben etwa Wochenendzuschläge und Prämien außen vor; nur die betriebliche Altersvorsorge erhöht den maßgeblichen Mindestlohn. Einmalzahlungen, sofern tariflich vereinbart, gehören ebenfalls dazu - ob das auch für Weihnachts- und Urlaubsgelder gilt, wird derzeit unterschiedlich interpretiert. (Die Bundesregierung geht davon aus, dass diese Bestandteile dem Arbeitsentgelt in dem Jahr hinzugerechnet werden, in dem sie gezahlt werden.)

Sollte ein Arbeitgeber gegen das Mindestlohngesetz verstoßen, wird dies spätestens bei der - mindestens alle vier Jahre stattfindenden - Lohnprüfung der Rentenversicherung sichtbar. Eine Nachforderung der Sozialabgaben - und zwar sowohl der Arbeitnehmer- als auch der Arbeitgeberbeiträge - ist dann die Folge. Der Arbeitnehmer kann den zu gering ausgezahlten Lohn ebenfalls nachfordern. Dafür haftet der Arbeitgeber.

Selbst Unternehmer ohne eigene Angestellte können für einen in zu niedriger Höhe abgeführten Lohn eines Subunternehmers haften: in diesem Fall jedoch nur für den Nettolohn des beim Subunternehmer angestellten Mitarbeiters.

Hinweis: Haben Sie noch Beratungsbedarf, beispielsweise zu kurzfristig Beschäftigten, Studenten oder Auszubildenden, vereinbaren Sie bitte einen Termin mit uns.

 

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