Bei einem beruflich veranlassten Wohnungswechsel kann der Arbeitgeber die Umzugskosten in bestimmtem Umfang steuerfrei ersetzen. Der Arbeitnehmer kann sie alternativ als Werbungskosten absetzen. Das Finanzamt erkennt maximal die Kosten an, die ein Bundesbeamter als höchste Umzugskostenvergütung erhalten würde. Berücksichtigungsfähig sind unter anderem Kosten des umzugsbedingten Unterrichts (Nachhilfe) des eigenen Kindes, und zwar bis zu Höchstbeträgen, die sich aus dem Bundesumzugskostengesetz (BUKG) ergeben. Für sonstige Umzugsauslagen (z.B. Kosten für Pkw-Ummeldung, Einbau einer Küche) ist ein Pauschbetrag aus dem BUKG oder sind die tatsächlichen Kosten abziehbar.
Das Bundesfinanzministerium hat die seit dem 01.08.2013 geltenden Höchst- und Pauschbeträge rückwirkend ab dem 01.03.2014 angepasst und gleichzeitig die ab dem 01.03.2015 geltenden Beträge bekanntgegeben:
ab dem |
01.03.2014 |
01.03.2015 |
Pauschbetrag für sonstige
Umzugsauslagen bei Ehepaaren/Lebenspartnern |
1.429 €
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1.460 €
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Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen bei Ledigen |
715 €
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730 €
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Erhöhungsbetrag je Kind |
315 €
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322 €
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Höchstbetrag für um-zugsbedingte Unterrichtskosten |
1.802 €
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1.841 €
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Hinweis: Bei einem privat veranlassten Umzug ist ein Werbungskostenabzug ausgeschlossen, allerdings kann ein Teil der Aufwendungen (z.B. für Umzugsunternehmen) als haushaltsnahe Dienstleistung abgezogen werden. |