Diese Webseite verwendet Cookies. Durch die Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung zu. Datenschutzerklärung
KOMPETENZEN
Klick, um mehr zu erfahren
Steuererklärungen
Steuerberatungsleistungen
Lohnbuchhaltung
Existenzgründungsberatung
Unternehmensbewertung
Sanierungsberatung
Finanzwirtschaftliche Beratung
SCHWERPUNKTE
Heilberufe im weiten Sinne
sowie sonstige Freiberufler
  MandanteninformationenMandantenschreibenDownloads / FormulareRegistrierung Newsletter
Partner Logo
 

Steuereinbehalt lässt sich mit NV-Bescheinigung vermeiden

Steuereinbehalt lässt sich mit NV-Bescheinigung vermeiden

EU aktualisiert die Liste unkooperativer Länder

Ehrenamtliche Gewerkschaftstätigkeit einer Ruhestandsbeamtin

Vorabhinweise zur Einführung der elektronischen Rechnung

   

Fragen und Antworten zum gesetzlichen Mindestlohn

 
Uwe Martens Steuerberater Rostock
 
Informationen für
Heilberufe
  oder
Allgemein
Anrede
Frau
Herr
Vorname
Nachname
E-Mail-Adresse
Information
Ich möchte aktuelle Steuerinformationen von der Uwe Martens Steuerberatungsgesellschaft mbH erhalten.
* Ich habe die Datenschutzerklärung gelesen (Pflichtfeld, bitte abhaken)
Mit dem Absenden des Kontaktformulars erklären Sie sich damit einverstanden, dass Ihre Daten zur Bearbeitung Ihres Anliegens verwendet werden (Weitere Informationen und Widerrufshinweise finden Sie in der Datenschutzerklärung).
 

Mandanteninformationen

Aufklärung - Möglichkeiten und Grenzen der Lohnsteuer-Nachschau
02.01.2015
 

Seit Mitte 2013 können Finanzämter eine Lohnsteuer-Nachschau beim Arbeitgeber durchführen. Damit soll vor allem sichergestellt werden, dass der Arbeitgeber die Lohnsteuer (samt Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer etc.) ordnungsgemäß einbehält und abführt. Das Bundesfinanzministerium hat zu den Möglichkeiten und Grenzen dieses neuen Instruments Stellung genommen:

Finanzbeamte können ohne Ankündigung mit einer Lohnsteuer-Nachschau beginnen und dabei Grundstücke und Räume der gewerblich oder beruflich tätigen Person betreten. Wohnräume dürfen aber nur in Ausnahmefällen aufgesucht werden (z.B. um ein häusliches Arbeitszimmer zu erreichen oder dringende Gefahren zu verhüten). Arbeitgeber müssen dem Finanzamt Lohn- und Gehaltsunterlagen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden zugänglich machen. Einem elektronischen Zugriff auf ihre Daten müssen sie nicht zustimmen. In diesem Fall müssen Sie die angeforderten Unterlagen aber in Papierform vorlegen. Ferner sind sie verpflichtet, erforderliche Auskünfte zu erteilen.

Auch Arbeitnehmer müssen Finanzbeamten die Art und Höhe ihrer bezogenen Einnahmen mitteilen, nicht aber ihre individuellen steuerlichen Verhältnisse, sofern sie für den Lohnsteuerabzug unerheblich sind (z.B. Vermietungseinkünfte).

 

<< zurück zur Übersicht aller Mandanteninformationen

Download kompletter Mandantenschreiben

 

Impressum - Datenschutz

© Webdesign & Werbeagentur psn media GmbH & Co. KG