Seit Mitte 2013 können Finanzämter eine Lohnsteuer-Nachschau beim Arbeitgeber durchführen. Damit soll vor allem sichergestellt werden, dass der Arbeitgeber die Lohnsteuer (samt Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer etc.) ordnungsgemäß einbehält und abführt. Das Bundesfinanzministerium hat zu den Möglichkeiten und Grenzen dieses neuen Instruments Stellung genommen:
Finanzbeamte können ohne Ankündigung mit einer Lohnsteuer-Nachschau beginnen und dabei Grundstücke und Räume der gewerblich oder beruflich tätigen Person betreten. Wohnräume dürfen aber nur in Ausnahmefällen aufgesucht werden (z.B. um ein häusliches Arbeitszimmer zu erreichen oder dringende Gefahren zu verhüten). Arbeitgeber müssen dem Finanzamt Lohn- und Gehaltsunterlagen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden zugänglich machen. Einem elektronischen Zugriff auf ihre Daten müssen sie nicht zustimmen. In diesem Fall müssen Sie die angeforderten Unterlagen aber in Papierform vorlegen. Ferner sind sie verpflichtet, erforderliche Auskünfte zu erteilen.
Auch Arbeitnehmer müssen Finanzbeamten die Art und Höhe ihrer bezogenen Einnahmen mitteilen, nicht aber ihre individuellen steuerlichen Verhältnisse, sofern sie für den Lohnsteuerabzug unerheblich sind (z.B. Vermietungseinkünfte). |