Hat Ihr Kind das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet, wird es bei der Kindergeldzahlung weiterhin berücksichtigt, sofern es sich in Berufsausbildung befindet und seine Einkünfte und Bezüge den Jahresgrenzbetrag von 7.680 € nicht übersteigen. Fraglich ist aber immer wieder, ob und inwieweit es sich um eine Berufsausbildung handelt, wenn sich der Nachwuchs als Au-pair im Ausland aufhält.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat über den Fall einer Tochter entschieden, die im Ausland an mehreren Sprachkursen mit einem Umfang von weniger als zehn Wochenstunden teilgenommen hatte. Demnach befindet sich ein Kind nicht in Berufsausbildung, wenn es nach dem Auslandsaufenthalt ein Studium der Internationalen Betriebswirtschaft aufnehmen will, ein Sprachaufenthalt in der Studienordnung aber weder vorgeschrieben noch empfohlen ist, sondern lediglich Bonuspunkte bei der Studienplatzvergabe bringt.
Sollte Ihnen die Kindergeldstelle in einem vergleichbaren Fall die Zahlung versagen, sollten Sie gegen den Ablehnungsbescheid Einspruch einlegen, da der Bundesfinanzhof sich noch einmal mit dieser Frage befassen wird. |