Wussten Sie, dass Sie Ihre Praxis unter bestimmten Umständen steuerneutral auf die nächste Generation übertragen können? Üblicherweise wird beim Verkauf einer Praxis ein Gewinn erzielt, der versteuert werden muss. Bei der vorweggenommenen Erbfolge (also einer unentgeltlichen Übertragung) ist der Gewinn dagegen nachrangig und eine Steuerzahlung nicht im Interesse des Gesetzgebers. Denn er möchte Familienbetriebe fördern und Übergaben an die nächste Generation unterstützen. Damit die vorweggenommene Erbfolge einkommensteuerfrei bleibt, müssen aber einige Voraussetzungen erfüllt sein: Beispielsweise dürfen wesentliche Betriebsgrundlagen - wie Grundstücke - bei der Übertragung nicht zurückbehalten werden.
So sollte kürzlich auch ein Vater und ehemaliger Unternehmer nach der unentgeltlichen Übertragung seines Betriebs auf seinen Sohn einen Veräußerungsgewinn versteuern. Denn er hatte kurz zuvor ein Grundstück aus dem Betriebsvermögen verkauft. Das Finanzamt hatte einen „Gesamtplan“ des Vaters angenommen und den Verkauf als zeitlich und sachlich eng mit der Übertragung verknüpft gewertet. In der Konsequenz hatte es ihm den steuerlichen Vorteil verwehrt.
Das Finanzgericht Münster ist jedoch zu einem anderen Ergebnis gekommen: Zuerst einmal hat es festgestellt, dass das Grundstück keine wesentliche Betriebsgrundlage war. Es war fremdvermietet und wäre für den eigenen Betrieb nur nach einem Umbau nutzbar gewesen. Die Veräußerung von unwesentlichem Betriebsvermögen ist für die Steuerfreiheit eben unschädlich. Darauf kam es allerdings gar nicht an. Denn die Gesamtplanrechtsprechung, auf die sich das Finanzamt berufen hatte, ist nach ganz anderen, im Streitfall gar nicht anzuwendenden Rechtsgrundsätzen entwickelt worden. Eine Übertragung dieser Grundsätze auf den Bereich der vorweggenommenen Erbfolge ist grundsätzlich nicht möglich und auch nicht zielführend.
Der Sinn und Zweck des Gesetzes über die unentgeltliche Übertragung ist es ja gerade, keine Versteuerung durchzuführen. Der durch die Grundstücksveräußerung entstandene Gewinn ist in den laufenden Gewinn eingerechnet und entsprechend versteuert worden. Somit ist auch kein ungerechtfertigter Vorteil entstanden.
Hinweis: Grundsätzlich kann bei Betriebsübertragungen neben der Einkommen- auch Erbschaftsteuer anfallen oder auch entfallen. Ohne eine fachkundige Beratung beider Parteien und eine gründliche Prüfung der jeweiligen Konstellation können hier also hohe Steuerzahlungen drohen. |