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Mandanteninformationen

Vermögenszuwendung - Wertzuwachs bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit oder Schenkung?
02.01.2015
 

Mitunter kann das Verhältnis zu einzelnen Patienten, die Sie vielleicht schon jahrelang kennen, über eine freundschaftliche und durch berufliche Tätigkeiten veranlasste Beziehung hinausgehen. Sollte ein Patient seiner Dankbarkeit in Form einer großzügigen Zuwendung Ausdruck verleihen, ist das Interesse des Fiskus schnell geweckt, wie folgender Fall, der sich durchaus auf selbständig tätige Ärzte übertragen lässt, verdeutlicht:

Ein Rechtsanwalt, der in einer Partnerschaftsgesellschaft tätig war, hatte von einer Mandantin eine halbe Eigentumswohnung geschenkt bekommen. Nach dem Gesellschaftsvertrag sollten zwar sämtliche Einnahmen aus der gemeinschaftlichen Berufstätigkeit der Gesellschaft zugutekommen. Der Anwalt verstand die Schenkung aber als Wertzuwachs im privaten Bereich, denn er unterhielt ein sehr intensives und freundschaftliches Verhältnis zu der Mandantin. So zahlte er dann auch Schenkungsteuer. Das für die Gesellschaft zuständige Finanzamt wertete die Einnahme dagegen als Einkünfte der Gesellschaft und erhöhte deren Gewinn.

Das Finanzgericht Münster ordnete diese Zuwendungen ebenfalls der beruflichen Sphäre zu. Denn es kommt nicht darauf an, ob eine konkrete, einzelne Beratungsleistung mit dem erhaltenen Wert zusammenhängt. Vielmehr reicht es aus, dass die allgemeine anwaltliche Tätigkeit ursächlich für die Schenkung war. Unter anderem hatte der Anwalt selbst verlauten lassen, dass die Übertragung eine Art Dankeschön für seine besondere Leistung und den hohen Einsatz war - also für seine anwaltliche Tätigkeit insgesamt. Gegen die These der privaten Schenkung sprach auch, dass die zwischenzeitlich verstorbene Mandantin ihn nicht im Testament bedacht hatte.

Doch die Bewertung des Vorgangs und die Einordnung als Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit sind nur die eine Seite des Falls. Denn wenn die Mitgesellschafter nicht wissen, dass der Kollege eine Eigentumswohnung erhalten hat, gilt eine solche Zuwendung als Sonderbetriebseinnahme des beschenkten Gesellschafters.

Hinweis: Der Anwalt hat gegen die Entscheidung Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. Wir werden das Verfahren weiter für Sie beobachten. Denn vor allem bei Personengesellschaften kann das Handeln einzelner Gesellschafter einen steuerlichen Schaden für die anderen verursachen.

 

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