Ab dem 01.01.2015 gilt ein gesetzlicher Mindestlohn von 8,50 € pro Stunde. Um sich unangenehme Überraschungen zu ersparen, sollten Sie sich über die Berechnung der Stundenzahl unddes maßgebenden Lohns sowie zur Haftung bzw. zu den Konsequenzen eines Verstoßes gegen das Mindestlohngesetz klarwerden.
Grundsätzlich gilt der Mindestlohn für alle Branchen. Natürlich gibt es Ausnahmen von diesem Grundsatz - wir schreiben hier schließlich über ein Gesetz. Für diese Ausnahmen gibt es unterschiedliche Übergangsfristen, die sich bis Ende 2017 ziehen können. Betroffen sind insbesondere die Branchen, für die ein Tarifvertrag mit Entgelten unterhalb des Mindestlohns gilt, zum Beispiel die fleischverarbeitende Industrie, das Friseurhandwerk, die Zeitarbeit, die Landwirtschaft und die Gebäudereinigung.
Grob kalkulieren kann man auf Grundlage des Arbeitnehmer-Bruttostundenlohns sowie der Annahme, dass ein Monat 4,35 Wochen und eine Woche 40 Arbeitsstunden hat. Dabei darf man aber nicht außer Acht lassen, dass der Mindestlohn auch in Monaten mit überdurchschnittlich vielen Arbeitstagen nicht unterschritten werden darf. Und es sind auch nicht alle Lohnbestandteile in den Mindestlohn einzurechnen. So bleiben etwa Wochenendzuschläge und Prämien außen vor; nur die betriebliche Altersvorsorge erhöht den maßgeblichen Mindestlohn. Auch Einmalzahlungen, sofern tariflich vereinbart, gehören dazu - ob das auch für Weihnachts- und Urlaubsgeld gilt, wird derzeit unterschiedlich interpretiert.
Sollte ein Arbeitgeber gegen das Mindestlohngesetz verstoßen, wird das spätestens bei der - mindestens alle vier Jahre stattfindenden - Lohnprüfung der Rentenversicherung sichtbar. Eine Nachforderung der Sozialabgaben - und zwar sowohl der Arbeitnehmer- als auch der Arbeitgeberbeiträge - ist dann die Folge. Der Arbeitnehmer kann den zu gering ausgezahlten Lohn ebenfalls nachfordern. Dafür haftet der Arbeitgeber.
Selbst wer keine eigenen Angestellten hat, kann für einen in zu niedriger Höhe abgeführten Lohn eines Subunternehmers haften: in diesem Fall jedoch nur für den Nettolohn des beim Subunternehmer angestellten Mitarbeiters.
Hinweis: Haben Sie noch Beratungsbedarf, beispielsweise zu kurzfristig Beschäftigten, Studenten oder Auszubildenden, vereinbaren Sie bitte einen Termin mit uns. |