Diese Webseite verwendet Cookies. Durch die Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung zu. Datenschutzerklärung
KOMPETENZEN
Klick, um mehr zu erfahren
Steuererklärungen
Steuerberatungsleistungen
Lohnbuchhaltung
Existenzgründungsberatung
Unternehmensbewertung
Sanierungsberatung
Finanzwirtschaftliche Beratung
SCHWERPUNKTE
Heilberufe im weiten Sinne
sowie sonstige Freiberufler
  MandanteninformationenMandantenschreibenDownloads / FormulareRegistrierung Newsletter
Partner Logo
 

Ehrenamtliche Gewerkschaftstätigkeit einer Ruhestandsbeamtin

Anscheinsbeweis spricht für Privatnutzung eines Firmenwagens

Kurzfristige Vermietung von Wohn- und Schlafräumen

Erleichterungen für Spendenabzug gelten auch 2024

Kosten einer Ersatzmutter sind nicht absetzbar

   

Fragen und Antworten zum gesetzlichen Mindestlohn

 
Uwe Martens Steuerberater Rostock
 
Informationen für
Heilberufe
  oder
Allgemein
Anrede
Frau
Herr
Vorname
Nachname
E-Mail-Adresse
Information
Ich möchte aktuelle Steuerinformationen von der Uwe Martens Steuerberatungsgesellschaft mbH erhalten.
* Ich habe die Datenschutzerklärung gelesen (Pflichtfeld, bitte abhaken)
Mit dem Absenden des Kontaktformulars erklären Sie sich damit einverstanden, dass Ihre Daten zur Bearbeitung Ihres Anliegens verwendet werden (Weitere Informationen und Widerrufshinweise finden Sie in der Datenschutzerklärung).
 

Mandanteninformationen

Mindestlohn - Besonderheiten der Berechnung, Haftung und Sanktionen
02.01.2015
 

Ab dem 01.01.2015 gilt ein gesetzlicher Mindestlohn von 8,50 € pro Stunde. Um sich unangenehme Überraschungen zu ersparen, sollten Sie sich über die Berechnung der Stundenzahl unddes maßgebenden Lohns sowie zur Haftung bzw. zu den Konsequenzen eines Verstoßes gegen das Mindestlohngesetz klarwerden.

Grundsätzlich gilt der Mindestlohn für alle Branchen. Natürlich gibt es Ausnahmen von diesem Grundsatz - wir schreiben hier schließlich über ein Gesetz. Für diese Ausnahmen gibt es unterschiedliche Übergangsfristen, die sich bis Ende 2017 ziehen können. Betroffen sind insbesondere die Branchen, für die ein Tarifvertrag mit Entgelten unterhalb des Mindestlohns gilt, zum Beispiel die fleischverarbeitende Industrie, das Friseurhandwerk, die Zeitarbeit, die Landwirtschaft und die Gebäudereinigung.

Grob kalkulieren kann man auf Grundlage des Arbeitnehmer-Bruttostundenlohns sowie der Annahme, dass ein Monat 4,35 Wochen und eine Woche 40 Arbeitsstunden hat. Dabei darf man aber nicht außer Acht lassen, dass der Mindestlohn auch in Monaten mit überdurchschnittlich vielen Arbeitstagen nicht unterschritten werden darf. Und es sind auch nicht alle Lohnbestandteile in den Mindestlohn einzurechnen. So bleiben etwa Wochenendzuschläge und Prämien außen vor; nur die betriebliche Altersvorsorge erhöht den maßgeblichen Mindestlohn. Auch Einmalzahlungen, sofern tariflich vereinbart, gehören dazu - ob das auch für Weihnachts- und Urlaubsgeld gilt, wird derzeit unterschiedlich interpretiert.

Sollte ein Arbeitgeber gegen das Mindestlohngesetz verstoßen, wird das spätestens bei der - mindestens alle vier Jahre stattfindenden - Lohnprüfung der Rentenversicherung sichtbar. Eine Nachforderung der Sozialabgaben - und zwar sowohl der Arbeitnehmer- als auch der Arbeitgeberbeiträge - ist dann die Folge. Der Arbeitnehmer kann den zu gering ausgezahlten Lohn ebenfalls nachfordern. Dafür haftet der Arbeitgeber.

Selbst wer keine eigenen Angestellten hat, kann für einen in zu niedriger Höhe abgeführten Lohn eines Subunternehmers haften: in diesem Fall jedoch nur für den Nettolohn des beim Subunternehmer angestellten Mitarbeiters.

Hinweis: Haben Sie noch Beratungsbedarf, beispielsweise zu kurzfristig Beschäftigten, Studenten oder Auszubildenden, vereinbaren Sie bitte einen Termin mit uns.

 

<< zurück zur Übersicht aller Mandanteninformationen

Download kompletter Mandantenschreiben

 

Impressum - Datenschutz

© Webdesign & Werbeagentur psn media GmbH & Co. KG