Für eine Vermietung unter Fremden interessiert sich das Finanzamt normalerweise nicht sonder lich. Ein Vorteil beim Mieter oder beim Vermieter gilt allenfalls als Verhandlungsgeschick. Bei einer Vermietung unter nahestehenden Personen wird er dagegen als gewollte Zuwendung qualifiziert - mit handfesten steuerlichen Auswirkungen. Diese bekam kürzlich auch ein Freiberufler zu spüren, der seiner Lebensgefährtin und Mutter des gemeinsamen Kindes einige Räume für ihre Praxis vermietet hatte.
Ein Mietverhältnis muss fremdüblich sein, damit es steuerlich anerkannt wird. Das heißt laut Finanzgericht München nicht nur, dass eine angemessene Miete vereinbart, sondern dass das Mietverhältnis auch durchgesetzt werden muss. Die Mietzahlungen müssen regelmäßig fließen; bei Nichtzahlung sollte eine Mahnung erfolgen - und keine Stundung. Niemand würde einen Fremden ohne Grund jahrelang mietfrei bzw. gestundet bei sich wohnen lassen. Die Fremdüblichkeit muss zudem Bestand haben. Wenn von Zeit zu Zeit zwar ein fremdübliches Mietverhältnis durchgesetzt, anschließend aber immer wieder aufgegeben wird, reicht das nicht aus. In der Nachweispflicht ist hierbei der Vermieter.
Das Gericht hatte das Mietverhältnis schon in einem früheren Verfahren nicht anerkannt. Der Freiberufler konnte aber auch im zweiten Verfahren keinen Nachweis für eine durchgängige Fremdüblichkeit erbringen. Das Mietverhältnis wurde ein zweites Mal steuerlich nicht anerkannt. Die Werbungskosten konnten daher keine steuermindernde Wirkung entfalten. Für den Freiberufler bedeutete das über mehrere Jahre hinweg jeweils ca. 10.000 € weniger Aufwand (bzw. mehr Einkommen) im Steuerbescheid. |