Wenn die eigene Tochter in jungen Jahren selbst Nachwuchs bekommt, stehen Eltern ab 2012 trotz einer Unterhaltspflicht des Kindesvaters weiterhin Kindergeld und Kinderfreibeträge zu.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte schon 2013 das Erfordernis der typischen Unterhaltssituation aufgegeben und entschieden, dass Eltern auch für ein verheiratetes Kind Kindergeld fortbeziehen können. Schon damals hatten die Richter erklärt, dass eine durch die Ehe ausgelöste Unterhaltspflicht des Ehegatten dem Kindergeldanspruch nicht entgegensteht. Das Gleiche muss nach einem neuen Urteil des BFH für die Unterhaltspflicht des Kindesvaters gelten. Das Urteil ist vor allem für Eltern relevant, deren volljähriges Kind das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und für einen Beruf ausgebildet wird. |