Diese Webseite verwendet Cookies. Durch die Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung zu. Datenschutzerklärung
KOMPETENZEN
Klick, um mehr zu erfahren
Steuererklärungen
Steuerberatungsleistungen
Lohnbuchhaltung
Existenzgründungsberatung
Unternehmensbewertung
Sanierungsberatung
Finanzwirtschaftliche Beratung
SCHWERPUNKTE
Heilberufe im weiten Sinne
sowie sonstige Freiberufler
  MandanteninformationenMandantenschreibenDownloads / FormulareRegistrierung Newsletter
Partner Logo
 

Der maßgebende Grundlohn ist nach dem Anspruchsprinzip zu ermitteln

Ehrenamtliche Gewerkschaftstätigkeit einer Ruhestandsbeamtin

Steuereinbehalt lässt sich mit NV-Bescheinigung vermeiden

Steuereinbehalt lässt sich mit NV-Bescheinigung vermeiden

Kurzfristige Vermietung von Wohn- und Schlafräumen

   

Fragen und Antworten zum gesetzlichen Mindestlohn

 
Uwe Martens Steuerberater Rostock
 
Informationen für
Heilberufe
  oder
Allgemein
Anrede
Frau
Herr
Vorname
Nachname
E-Mail-Adresse
Information
Ich möchte aktuelle Steuerinformationen von der Uwe Martens Steuerberatungsgesellschaft mbH erhalten.
* Ich habe die Datenschutzerklärung gelesen (Pflichtfeld, bitte abhaken)
Mit dem Absenden des Kontaktformulars erklären Sie sich damit einverstanden, dass Ihre Daten zur Bearbeitung Ihres Anliegens verwendet werden (Weitere Informationen und Widerrufshinweise finden Sie in der Datenschutzerklärung).
 

Mandanteninformationen

Steuertipp - Erhöhte Abschreibung erfordert objektbezogene Bescheinigung
02.01.2015
 

Wenn Sie Ihr Geld besonders steuergünstig investieren wollen, kann sich der Kauf einer Immobilie in einem ausgewiesenen Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich lohnen. Instandsetzungs- und Modernisierungskosten für solche Gebäude dürfen im Wege einer erhöhten Absetzung mit bis zu 9 % pro Jahr steuermindernd abgesetzt werden. Diese Vergünstigung wird aber nur gewährt, wenn Sie dem Finanzamt eine Bescheinigung der Gemeinde vorlegen, aus der hervorgeht, dass die aufgewandten Kosten tatsächlich begünstigt sind.

Ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigt, dass Käufer von Eigentumswohnungen unbedingt eine Bescheinigung einfordern sollten, die sich auf die konkrete Wohnung bezieht. Im Urteilsfall hatte ein Investor eine von 36 Eigentumswohnungen erstanden, die im Zuge des Umbaus eines alten Kasernengeländes entstanden waren. Die von der Gemeinde ausgestellte Bescheinigung bezog sich jedoch auf das Gebäude als Ganzes. Der BFH erklärte, dass die erhöhten Absetzungsbeträge nur beansprucht werden können, wenn die Gemeinde eine objektbezogene Bescheinigung ausstellt. Daraus muss hervorgehen, dass die Fördervoraussetzungen für die konkrete Wohneinheit erfüllt sind. Da die Bescheinigung das ganze Gebäude betraf, waren die Absetzungsvoraussetzungen nicht erfüllt.

Hinweis: Die Bescheinigung der Gemeinde muss sich unbedingt auf die erworbene Eigentumswohnung beziehen, damit sie dem Bauherrn Steuervergünstigungen einbringt. Möglicherweise hätte im Urteilsfall aber auch diese Konkretisierung nicht zum erhofften steuerlichen „Erfolg“ geführt, denn die streitgegenständliche Wohnung war im bisher nicht ausgebauten Dachgeschoss des Kasernengebäudes entstanden. Hier könnte eine objektbezogene Sichtweise zu dem Schluss führen, dass die Wohnung im Zuge einer nicht begünstigten Neubaumaßnahme entstanden war.

 

<< zurück zur Übersicht aller Mandanteninformationen

Download kompletter Mandantenschreiben

 

Impressum - Datenschutz

© Webdesign & Werbeagentur psn media GmbH & Co. KG