Wenn Sie Ihr Geld besonders steuergünstig investieren wollen, kann sich der Kauf einer Immobilie in einem ausgewiesenen Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich lohnen. Instandsetzungs- und Modernisierungskosten für solche Gebäude dürfen im Wege einer erhöhten Absetzung mit bis zu 9 % pro Jahr steuermindernd abgesetzt werden. Diese Vergünstigung wird aber nur gewährt, wenn Sie dem Finanzamt eine Bescheinigung der Gemeinde vorlegen, aus der hervorgeht, dass die aufgewandten Kosten tatsächlich begünstigt sind.
Ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigt, dass Käufer von Eigentumswohnungen unbedingt eine Bescheinigung einfordern sollten, die sich auf die konkrete Wohnung bezieht. Im Urteilsfall hatte ein Investor eine von 36 Eigentumswohnungen erstanden, die im Zuge des Umbaus eines alten Kasernengeländes entstanden waren. Die von der Gemeinde ausgestellte Bescheinigung bezog sich jedoch auf das Gebäude als Ganzes. Der BFH erklärte, dass die erhöhten Absetzungsbeträge nur beansprucht werden können, wenn die Gemeinde eine objektbezogene Bescheinigung ausstellt. Daraus muss hervorgehen, dass die Fördervoraussetzungen für die konkrete Wohneinheit erfüllt sind. Da die Bescheinigung das ganze Gebäude betraf, waren die Absetzungsvoraussetzungen nicht erfüllt.
Hinweis: Die Bescheinigung der Gemeinde muss sich unbedingt auf die erworbene Eigentumswohnung beziehen, damit sie dem Bauherrn Steuervergünstigungen einbringt. Möglicherweise hätte im Urteilsfall aber auch diese Konkretisierung nicht zum erhofften steuerlichen „Erfolg“ geführt, denn die streitgegenständliche Wohnung war im bisher nicht ausgebauten Dachgeschoss des Kasernengebäudes entstanden. Hier könnte eine objektbezogene Sichtweise zu dem Schluss führen, dass die Wohnung im Zuge einer nicht begünstigten Neubaumaßnahme entstanden war. |