Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen (OFD) hat sich zu einem sehr speziellen Problem von Physiotherapeuten geäußert. Es geht um Kurse, die sie an Selbsthilfegruppen für Menschen erbringen, die an Osteoporose leiden. Die Selbsthilfegruppe, deren Fall den Anlass für das Schreiben gegeben hat, ist ein eingetragener Verein (e.V.). Da sie im „Osteoporose Selbsthilfegruppen Dachverband e.V.“ organisiert ist, geht die OFD davon aus, dass ähnliche Fälle bundesweit auftreten.
Die Kurse werden in den eigenen Praxisräumen des Physiotherapeuten durchgeführt, wobei die Teilnehmerzahl keine Auswirkung auf die Höhe des Therapeutenhonorars hat. Einige Patienten nehmen aufgrund ärztlicher Verordnung teil, die überwiegende Mehrheit absolviert die Kurse jedoch ohne Verordnung. Die Teilnehmer selbst schließen mit dem Physiotherapeuten keinen Vertrag. Dieser erbringt seine Leistung vielmehr gegenüber dem Verein.
Die OFD geht davon aus, dass solche Kurse grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig sind - selbst dann, wenn einzelne Kursteilnehmer über ärztliche Verordnungen verfügen. Es nützt auch nichts, wenn der Physiotherapeut seine Leistungen gegenüber dem Verein für jeden Kursteilnehmer einzeln abrechnet. Die Steuerbefreiung greift nur, wenn alle Teilnehmer eine ärztliche Verordnung haben.
Hinweis: Die Umsatzsteuerbefreiung kann möglicherweise für den Verein in Betracht kommen, wenn er gegenüber dem einzelnen Teilnehmer abrechnet. Dazu muss er allerdings unter anderem die „Rahmenvereinbarung über den Rehabilitationssport und das Funktionstraining“ beachten. |