Der Vorsteuerabzug setzt eine ordnungsgemäße Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes voraus. Dazu gehört unter anderem die genaue Bezeichnung des Leistungsempfängers.
In einem Fall, den das Finanzgericht Niedersachsen (FG) kürzlich entschieden hat, war genau das das Problem: Eine Apothekerin hatte eine Apotheke erworben und unter ihrem persönlichen Namen weitergeführt. Der Firmenname, den sie ebenfalls weiterbenutzte, lautete „Apotheke in der xxx Klinik“. Sie erwarb unter anderem Arzneien von der S GmbH. Die Rechnungen adressierte S GmbH an die „Apotheke in der xxx Klinik“ - versah diese allerdings mit dem Namen des alten Apothekers.
Diese Rechnungen erkannte das FG nicht als ordnungsgemäß an. Denn grundsätzlich reicht es zwar aus, in einer Rechnung den Firmennamen des Leistungsempfängers anzugeben. Die zusätzliche Angabe des Vorbesitzernamens macht die Rechnung aber falsch. Durch den Zusatz wird nämlich der Anschein erweckt, dass der alte Inhaber die Apotheke weiterhin betreibt. Hätte S GmbH in den Rechnungen lediglich die „Apotheke in der xxx Klinik“ angegeben, hätte die Apothekerin auch keine Probleme bei der Vorsteuer bekommen.
Hinweis: Für den Vorsteuerabzug muss die Apothekerin die Rechnung nun berichtigen lassen. Allerdings wirkt diese Maßnahme nach Auffassung des FG erst für die Zukunft. Ist schon ein Vorsteuerabzug beansprucht worden, muss die Apothekerin dafür Zinsen bezahlen. |