Angewandtes Steuerrecht führt manchmal zu kuriosen Ergebnissen. In einem Fall, den der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich entschieden hat, war aber schon der Sachverhalt selbst kurios. Ein Tierarzt hatte neben seiner Veterinärtätigkeit auch Akupunkturbehandlungen an Menschen durchgeführt. Er hatte zwar eine Akupunkturprüfung abgelegt, jedoch befähigte ihn diese nur dazu, Tiere zu behandeln.
Der BFH hat entschieden, dass die Leistungen des Tierarztes umsatzsteuerpflichtig sind. Denn die Steuerbefreiung für Heilbehandlungen setzt eine entsprechende berufliche Qualifikation voraus, die dem Veterinärmediziner fehlte: eine Akupunkturausbildung im Bereich der Humanmedizin.
In dem vorangehenden Finanzgerichtsverfahren hatte der Tierarzt Aussagen seiner (menschlichen) Patienten vorgelegt, aus denen hervorging, dass diese mit seinen Behandlungen zufrieden waren. Doch auch das nützte ihm nichts. Für die Umsatzsteuerbefreiung kommt es also nicht darauf an, dass man etwas kann, sondern primär auf die formale Qualifikation.
Hinweis: Eine Steuerbefreiung für Tierärzte sieht das Umsatzsteuergesetz nicht vor. |