Diese Webseite verwendet Cookies. Durch die Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung zu. Datenschutzerklärung
KOMPETENZEN
Klick, um mehr zu erfahren
Steuererklärungen
Steuerberatungsleistungen
Lohnbuchhaltung
Existenzgründungsberatung
Unternehmensbewertung
Sanierungsberatung
Finanzwirtschaftliche Beratung
SCHWERPUNKTE
Heilberufe im weiten Sinne
sowie sonstige Freiberufler
  MandanteninformationenMandantenschreibenDownloads / FormulareRegistrierung Newsletter
Partner Logo
 

Der maßgebende Grundlohn ist nach dem Anspruchsprinzip zu ermitteln

Erleichterungen für Spendenabzug gelten auch 2024

Kosten einer Ersatzmutter sind nicht absetzbar

Vorabhinweise zur Einführung der elektronischen Rechnung

Steuereinbehalt lässt sich mit NV-Bescheinigung vermeiden

   

Fragen und Antworten zum gesetzlichen Mindestlohn

 
Uwe Martens Steuerberater Rostock
 
Informationen für
Heilberufe
  oder
Allgemein
Anrede
Frau
Herr
Vorname
Nachname
E-Mail-Adresse
Information
Ich möchte aktuelle Steuerinformationen von der Uwe Martens Steuerberatungsgesellschaft mbH erhalten.
* Ich habe die Datenschutzerklärung gelesen (Pflichtfeld, bitte abhaken)
Mit dem Absenden des Kontaktformulars erklären Sie sich damit einverstanden, dass Ihre Daten zur Bearbeitung Ihres Anliegens verwendet werden (Weitere Informationen und Widerrufshinweise finden Sie in der Datenschutzerklärung).
 

Mandanteninformationen

Realteilung - Missachtung der Sperrfrist führt zu nachträglicher Versteuerung
03.02.2015
 

Um die Arbeitslast sowie die Chancen und Risiken einer Praxis auf mehrere Schultern zu verteilen, haben schon manche Kollegen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gegründet. Damit hat man auch für seine Patientenbeziehungen einen Vorteil, da man auf einen bekannten Vertreter in der Nähe verweisen kann, wenn man einmal selbst krank wird.
Für eine Tierarzt-GbR ergab sich nach Beendigung der gemeinsamen Tätigkeit jedoch ein steuerrechtliches Problem. Denn die beiden Ärzte wollten ihre GbR steuerneutral auflösen. Im Sinne einer Realteilung gingen die realen Wirtschaftsgüter anteilig auf den einen oder den anderen über.

Die stillen Reserven - und damit ein zu versteuernder Aufgabegewinn - müssen bei dieser Teilung allerdings nur dann nicht aufgedeckt werden, wenn in den drei Jahren nach der Aufgabe kein wesentliches Betriebsvermögen entnommen wird. Eigentlich kein Problem, denn beide ehemaligen Partner wollten weiterhin als Tierarzt tätig sein. Sie blieben sogar in demselben Haus, eröffneten jedoch Einzelpraxen.

Problematisch war das Hausgrundstück, auf dem die Praxen lagen, weil es ebenfalls beiden Ärzten gehörte. Zumindest der für die Praxis genutzte Teil stellte notwendiges und wesentliches Betriebsvermögen dar. Da das Grundstück schon nach zwei Jahren veräußert worden war, war auch die Steuerneutralität dahin.

So sah es zumindest das Finanzgericht Sachsen - und urteilte damit milder als zuvor das Finanzamt. Denn dieses wollte auch noch denjenigen Anteil des Veräußerungsgewinns versteuern, der auf den zu fremden Wohnzwecken vermieteten Teil des Hauses fiel. Diese Auffassung wäre nur dann richtig gewesen, wenn auch der fremdvermietete Teil des Hauses Betriebsvermögen geworden wäre. Die Ärzte hatten jedoch einerseits eine separate Steuernummer für die Vermietungseinkünfte und andererseits nie die Absicht erkennen lassen, diese zu den Praxiseinkünften zu zählen.

Hinweis: Auch wenn sich eine scheinbar günstige Verkaufsgelegenheit bietet, sollten Sie die steuerlichen Effekte mit einkalkulieren. Um unnötige finanzielle Risiken zu vermeiden, stimmen Sie sich bei Grundstücksgeschäften bitte mit uns ab.

 

<< zurück zur Übersicht aller Mandanteninformationen

Download kompletter Mandantenschreiben

 

Impressum - Datenschutz

© Webdesign & Werbeagentur psn media GmbH & Co. KG