Als Eltern können Sie Schulgeldzahlungen für Ihr (steuerlich anerkanntes) Kind in Ihrer Einkommensteuererklärung mit 30 % und maximal 5.000 € pro Jahr als Sonderausgaben abziehen. Welche Besonderheiten Sie dabei beachten müssen, hat kürzlich das Bayerische Landesamt für Steuern dargestellt:
• Schulgelder sind nur dann abziehbar, wenn die Schule sich in freier Trägerschaft befindet oder überwiegend privat finanziert ist, in Deutschland oder in einem anderen Staat der Europäischen Union (EU) bzw. des Europäischen Wirtschaftraums (EWR) liegt und zu einem anerkannten oder gleichwertigen allgemein- oder berufsbildenden Abschluss führt bzw. darauf vorbereitet.
• Nicht abziehbar sind Zahlungen an Nachhilfeeinrichtungen, Musikschulen und Sportvereine, da diese keinem staatlich vorgegebenen, genehmigten oder beaufsichtigten Lehrplan folgen. Gleiches gilt für Gebühren an (Fach-) Hochschulen und ihnen gleichstehenden Einrichtungen im EU-/EWR-Ausland.
• Für den steuerlichen Abzug von Schulgeldzahlungen ist unerheblich, ob das Kind oder die Eltern Vertragspartner der Schule sind. Entscheidend ist allein, wer das Schulgeld wirtschaftlich getragen hat.
• Zahlungen an europäische Schulen können als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn die Eltern dem Finanzamt eine Schulbesuchsbescheinigung vorlegen.
• Bei internationalen Schulen im Inland muss wie folgt unterschieden werden: Schulgeldzahlungen bis zur Jahrgangsstufe 9 können ohne Bestätigung der Zeugnisanerkennungsstelle (ZASt) steuerlich abgezogen werden. Schulgeldzahlungen ab der 10. bis zur 12. Stufe dürfen nur abgezogen werden, wenn die ZASt zuvor bescheinigt hat, dass die gewählte Fächerkombination für die 11. und 12. Stufe dem Beschluss der Kultusministerkonferenz der Länder entspricht.
• Zahlungen an Schulen außerhalb der EU bzw. des EWR werden steuerlich nicht anerkannt (Ausnahme: Schulgelder an deutsche Schulen im Ausland). |