Wenn Sie möglichst geringe monatliche Beiträge zur privaten Krankenversicherung (PKV) zahlen möchten, kann sich für Sie ein Tarif mit hohem Selbstbehalt anbieten.
Hinweis: Krankheitskosten, die unter den Selbstbehalt fallen und deshalb aus eigener Tasche gezahlt werden müssen, können als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden, sofern sie dem Finanzamt nachgewiesen werden. Das Amt zieht aber zuvor eine zumutbare Belastung von den Kosten ab, so dass der steuermindernde Effekt häufig ganz oder teilweise ausbleibt.
Steuerlich vorteilhafter wäre es, den Selbstbehalt ohne den Abzug einer zumutbaren Belastung oder - wie Krankenkassenbeiträge - komplett als Sonderausgaben abziehen zu können. Ob dies womöglich verfassungsrechtlich geboten ist, wird derzeit vom Bundesfinanzhof (BFH) in einem Revisionsverfahren geprüft.
Das Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz weist in einer aktuellen Verfügung darauf hin, dass die Finanzämter eingehende Einsprüche ruhend stellen müssen, mit denen ein Komplettabzug des Selbstbehalts geltend gemacht und auf das anhängige Verfahren hingewiesen wird. Eine Aussetzung der Vollziehung der strittigen Steuerbeträge dürfen die Ämter nach der Weisung des Landesamts jedoch nicht gewähren.
Hinweis: Wenn Sie sich an das laufende Verfahren „anhängen“ wollen, können Sie also Einspruch einlegen, sich auf das anhängige Verfahren berufen und ein Ruhen Ihres eigenen Verfahrens beantragen. Durch diesen Schritt halten Sie Ihren Einkommensteuerbescheid verfahrensrechtlich offen, so dass Sie später von einer möglicherweise günstigen BFH-Rechtsprechung in Ihrem eigenen Fall profitieren können. |