Normalerweise schuldet der Unternehmer die Umsatzsteuer, der eine Lieferung erbringt. In einigen Fällen sieht der Gesetzgeber jedoch einen Wechsel der Steuerschuldnerschaft vor. Dann muss der Empfänger der Leistung - sofern selbst Unternehmer - anstelle seines Vertragspartners die Steuer an das Finanzamt entrichten.
Beispiel: A liefert Roheisen zu einem Preis von 100 € an B. Die Steuer von 19 € schuldet B als Abnehmer der Lieferung, da es sich um eine Metalllieferung handelt.
Mit Wirkung zum 01.10.2014 hat der Gesetzgeber den Wechsel der Steuerschuldnerschaft auch für bestimmte Metalllieferungen (z.B. Eisen, Aluminium, Silber) und Verbundstofflieferungen (z.B. Cermets) eingeführt. Allerdings beanstandet es die Finanzverwaltung nicht, wenn Vertragspartner bei Lieferungen vor dem 01.07.2015 einvernehmlich von der Steuerschuldnerschaft des leistenden Unternehmers ausgehen und dieser den Umsatz in zutreffender Höhe versteuert.
Hintergrund für diese Verlängerung der Nichtbeanstandungsregelung dürfte unter anderem der Umstand sein, dass bei der praktischen Umsetzung nach wie vor große Unsicherheit darüber besteht, welche Metalle bzw. Verbundstoffe im Einzelnen betroffen sind - etwa ob Haushaltsgegenstände wie Alufolie der Regelung unterliegen. Ein weiteres klärendes Schreiben der Finanzverwaltung ist daher zu erwarten.
Hinweis: Liefern Sie Metalle an unternehmerische Kunden, sollten Sie uns kontaktieren. Wir können prüfen, ob Sie von der Neuregelung betroffen sind. Möglicherweise muss dazu eine Materialprüfung durch den Zoll durchgeführt werden. Dieser kann im Rahmen einer unverbindlichen Zolltarifauskunft klären, ob ein konkreter Liefergegenstand dem Wechsel der Steuerschuldnerschaft unterliegt. Zurzeit wird auch diskutiert, ob eine Betragsgrenze eingeführt werden soll. Dann wären erst Lieferungen ab 5.000 € ein Fall für den Wechsel der Steuerschuldnerschaft. Wir halten Sie auf dem Laufenden. |