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Mandanteninformationen

Musterverfahren - Alte KSt-Erhöhungsregelung für Wohnungsunternehmen
03.02.2015
 

Der Wechsel vom körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren - inzwischen Teileinkünfteverfahren - hat bereits 2001 stattgefunden. Allerdings wirkt er sich noch bis heute aus. So bereitet insbesondere die Körperschaftsteuererhöhung einigen Unternehmen noch immer Bauchschmerzen.

Das gilt besonders für sogenannte Wohnungsunternehmen, deren satzungsgemäßer Zweck die Vermögensverwaltung von Privatwohnungen ist (in der Regel Wohnungsgenossenschaften). Bis 1989 waren diese gesetzlich von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit. Das Anrechnungsverfahren sah dann jedoch vor, dass die Ausschüttung bisher steuerfrei im Unternehmen belassener Gewinne zu einer Nachversteuerung mit Körperschaftsteuer führt. Folglich haben die - nunmehr steuerpflichtigen - Wohnungsunternehmen ihre teils hohen Gewinne nicht ausgeschüttet. Im Jahr 2008 wurde ihnen das jedoch zum Verhängnis, denn der Gesetzgeber regelte, dass die in den Unternehmen schlummernde latente Steuerlast unabhängig von etwaigen Ausschüttungen nachzuversteuern war.

Nur soweit die öffentliche Hand oder eine gemeinnützige Körperschaft zu mindestens 50 % an dem Wohnungsunternehmen beteiligt ist, darf auf Antrag noch das ausschüttungsabhängige System angewendet werden. Wohnungsunternehmen, die diese Voraussetzung nicht erfüllten und pauschal zur Nachversteuerung herangezogen wurden, haben Einspruch eingelegt. Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen weist darauf hin, dass für diesen Fall beim Bundesfinanzhof ein Musterverfahren geführt wird. Einsprüche von Wohnungsunternehmen, die sich auf dieses Verfahren berufen, ruhen per Gesetz bis zu dessen Entscheidung.

Hinweis: Berufen Sie sich als betroffenes Wohnungsunternehmen auf dieses Verfahren, müssen Sie die strittige Steuer zunächst zahlen. Allerdings erhalten Sie die Steuer im Fall eines positiven Bescheids nicht nur zurück, sondern darüber hinaus auch 6 % Zinsen pro Jahr, beginnend 15 Monate nach Ende des betreffenden Jahres.

 

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