Das Finanzgericht Köln (FG) hat entschieden, dass reine Schönheitsoperationen - anders als medizinisch induzierte Eingriffe - der Umsatzsteuerpflicht unterliegen. Voraussetzung für eine Befreiung von Heilbehandlungen sei nicht nur, dass sie durch einen Arzt durchgeführt werden, sondern auch, dass sie der medizinischen Behandlung einer Krankheit oder Gesundheitsstörung und damit dem Schutz der menschlichen Gesundheit dienen.
Das FG hatte keine verfassungsrechtlichen Bedenken, obwohl solche Umsätze in anderen EU-Staaten nicht besteuert werden. Auch die Tatsache, dass die Finanzverwaltung solche Umsätze in einzelnen Bundesländern nicht besteuert hat, war im Streitfall unerheblich.
Hinweis: Wegen der Steuerpflicht können Sie aus Eingangsleistungen im Zusammenhang mit Umsätzen aus Schönheitsoperationen Vorsteuer geltend machen. Sollten Sie auch umsatzsteuerfreie medizinisch induzierte Eingriffe vornehmen, sind Sie gesetzlich verpflichtet, diese getrennt voneinander aufzuzeichnen. Bei Verstößen ist das Finanzamt zur Schätzung befugt. |