Die Kosten einer doppelten Haushaltsführung sind nur abziehbar, wenn die Zweitwohnung „am Ort der ersten Tätigkeitsstätte“ liegt. Wie dehnbar diese Formulierung ist, hat der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich in einem Fall dargestellt, in dem ein Professor seine Zweitwohnung 83 km entfernt von seiner Tätigkeitsstätte (Universität) unterhielt. Sein Erstwohnsitz war von der Zweitwohnung indes in nur 47 km erreichbar. Als Grund für die ungewöhnliche Ortswahl seiner Zweitwohnung nannte der Professor, dass sich dort zwei Bibliotheken befinden, die er für sein regelmäßiges Literaturstudium aufsuchen muss.
Das Finanzamt erkannte die Kosten der doppelten Haushaltsführung zunächst wegen der weiten Entfernung zwischen Zweitwohnsitz und Universität nicht an. Der BFH gab jedoch grünes Licht für den Kostenabzug und erklärte, dass der Professor im gesetzlichen Sinne noch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnte. Er berief sich dabei auf seine Rechtsprechung aus 2012, wonach eine Zweitwohnung steuerlich noch anzuerkennen ist, wenn der Arbeitnehmer seine Tätigkeitsstätte von dort aus arbeitstäglich in zumutbarer Weise erreichen kann. Der Professor konnte seine Universität vom Zweitwohnsitz aus über eine günstige Autobahnanbindung in weniger als einer Stunde erreichen. Diese Strecke ist heutzutage üblich. Zugunsten des Professors wertete der BFH auch, dass er den Ort seiner Zweitwohnung wegen der Nähe zu den beruflich genutzten Bibliotheken ausgewählt hatte.
Hinweis: Diese Rechtsprechung stärkt Arbeitnehmern den Rücken, die in Gebieten mit guter Verkehrsanbindung wohnen und ihre Zweitwohnung weit entfernt von der Arbeitsstätte unterhalten. Können sie ihrem Finanzamt nachweisen, dass sie ihre Tätigkeitsstätte gut erreichen können (z.B. über Auszüge aus Routenplanern), steht einem Kostenabzug in der Regel nichts mehr im Wege. |