In Deutschland gilt für Heilbehandlungen eine Umsatzsteuerbefreiung. Prinzipiell sind damit Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme oder einem ähnlichen Heilberuf sowie als klinischer Chemiker von der Steuer befreit.
Mit der Frage, ob auch Leistungen einer Hygienefachkraft steuerfrei sein können, hat sich kürzlich der Bundesfinanzhof (BFH) befasst. Ein Fachkrankenpfleger für Krankenhaushygiene war seit 1995 als selbständige Hygienefachkraft tätig. Er erbrachte - neben weiteren Leistungen für andere Kunden - folgende Dienstleistungen gegenüber Krankenhäusern und Altenheimen: die Erarbeitung von Hygienekonzepten, die Erstellung von Hygieneplänen und Infektionsstatistiken und die Mitwirkung bei der Einhaltung der Hygieneregeln, die Erkennung von Krankenhausinfektionen, die allgemeine und bereichsspezifische Beratung, die Schulung, Fortbildung und fachliche Anleitung von Pflegekräften, Ärzten und sonstigem Personal, Hausbegehungen, telefonische Auskunft, Dokumentation und Berichtswesen und die Festlegung der Vorgehensweise bei der Isolierung von Patienten.
Der Fachkrankenpfleger ging - anders als das Finanzamt - davon aus, dass diese Leistungen umsatzsteuerfrei sind. Schließlich hat der BFH entschieden, dass die Dienstleistungen steuerfrei sein können. Es kommt darauf an, ob sie erforderlich sind, um die gesetzlich vorgeschriebenen infektionshygienischen Anforderungen zu erfüllen. Es ist nun Sache des Finanzgerichts, noch einmal zu prüfen, ob die Leistungen für die gesetzlichen Verpflichtungen der Krankenhäuser bzw. Altenheime erforderlich waren. |