Umsätze aus der Verabreichung von Heilbädern und Umsätze, die unmittelbar mit dem Betrieb eines Schwimmbads verbunden sind, unterliegen dem ermäßigten Steuersatz. Wie es um die Umsätze aus der Verabreichung von Starksolebädern (Floating) steht, war bisher unklar.
Nun hat der Bundesfinanzhof (BFH) über den Fall einer GmbH entschieden, die ein Floating-center betrieb. Dort konnten die Kunden gegen Entgelt verschiedene Floatingbecken und -tanks nutzen, die mit konzentrierter Salzwasserlösung gefüllt waren. Das Wasser hatte ungefähr Körpertemperatur. Der hohe Salzgehalt führte zum Auftrieb und wirkte dadurch entspannend. Für eine vollständige körperliche und geistige Entspannung war die Umgebung zudem von Außenreizen abgeschottet.
Der BFH hat den ermäßigten Steuersatz abgelehnt, da es sich bei der Leistung der GmbH nicht um die Verabreichung eines Heilbads handelte. Ein Heilbad muss der Behandlung einer Krankheit oder einer anderen Gesundheitsstörung dienen. So kann auch die Verabreichung eines Starksolebads durchaus dem Steuersatz von 7 % unterliegen, sofern es zur Behandlung einer Krankheit oder einer anderen Gesundheitsstörung dient. Hier erfolgte das Floating jedoch nicht zu therapeutischen Zwecken - und reine Wellness ist nicht steuerbegünstigt. |