Die Neuerungen, die das Jahressteuergesetz 2015 mit sich bringt, haben wir im Folgenden für Sie zusammengefasst. Wenn nicht anders vermerkt, gelten sie seit dem 01.01.2015.
Zusätzliche Arbeitgeberleistungen an ein Dienstleistungsunternehmen, das den Arbeitnehmer hinsichtlich der Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen berät oder hierfür Betreuungspersonen vermittelt, sind nun steuerfrei. Bei einer kurzfristigen „Notbetreuung“ aus zwingenden beruflichen Gründen sind außerdem noch einmal 600 € pro Jahr steuerfrei.
Aus der Freigrenze, bis zu der die Zuwendungen des Arbeitgebers bei einer Betriebsveranstaltung keinen Arbeitslohn darstellen, ist ein Freibetrag geworden. Bei Kosten über 110 € pro Arbeitnehmer muss nur noch der übersteigende Teil als Lohn versteuert werden. Waren die 110 € früherauf alle Veranstaltungsteilnehmer zu beziehen, werden nun nur die teilnehmenden Arbeitnehmer gezählt. Kosten für Begleiter werden ihnen zugerechnet. In die Bemessungsgrundlage gehen auch die Kosten ein, die der Arbeitgeber für den äußeren Rahmen der Veranstaltung an fremde Dritte zahlt. Gemeinkosten zählen nicht dazu.
Auch nichtärztliche Dialyseleistungen sind jetzt von der Umsatzsteuer befreit. Früher konnten nur gesondert zugelassene Dialysezentren umsatzsteuerfreie Leistungen erbringen. Verträge mit den Krankenkassen sind jedoch erforderlich.
Für den Begriff Erstausbildung gibt es jetzt eine gesetzliche Definition, die eine Abschlussprüfung nach mindestens zwölf Monaten Ausbildung voraussetzt.
Die Nichtveranlagungsbescheinigung kann nun so lange bei der Bank nachgereicht werden, wie diese noch keine Steuerbescheinigung ausgestellt hat. Diese Neuerung hat auch Wirkung auf frühere Jahre.
Zahlungen, die bei der Auflösung einer Ehe oder Lebenspartnerschaft an den Ausgleichsberechtigten für dessen Verzicht auf den Versorgungsausgleich geleistet werden, gelten als Sonderausgaben - beim Empfänger als Einnahmen.
Die Basisrente kann auf eine Zahlung pro Jahr reduziert werden; so auch andere kleine Renten. Die Beiträge sind nun bis zu 22.172 € als Vorsorgeaufwendungen abzugsfähig.
Zuschläge für Kindererziehungszeiten sind ab 2015 nicht mehr steuerfrei. |