Seit dem 01.01.2015 müssen Arbeitgeber innerhalb von sieben Tagen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit von geringfügig Beschäftigten bzw. von Beschäftigten in besonders stark von Schwarzarbeit betroffenen Branchen dokumentieren und diese Unterlagen mindestens zwei Jahre lang aufbewahren.
In den von Schwarzarbeit betroffenen Branchen muss mit dem Beginn der Tätigkeit eines Arbeitnehmers eine Sofortmeldung an die Zollbehörden erfolgen und versichert werden, dass der Arbeitnehmer den Mindestlohn erhält.
Unternehmer mit Sitz im Ausland und solche, die Arbeitskräfte eines ausländischen Verleihers beschäftigen, müssen bei der Sofortmeldung auch den (deutschen) Ort angeben, an dem sich die aufbewahrungs- und vorzeigepflichtigen Unterlagen befinden. Setzen sie Angestellte zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr, im Schichtdienst oder mobil ein, müssen sie vorab eine Einsatzplanung für bis zu drei Monate einreichen. (Als mobil gelten unter anderem auch Arbeitnehmer in der ambulanten Pflege.) Bei ausschließlich mobil eingesetzten Arbeitnehmern ausländischer Arbeitgeber kann die Einsatzplanung unter Umständen auch über einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten geführt werden.
Bei allen ausschließlich mobil eingesetzten Arbeitnehmern gibt es eine vereinfachte Aufzeichnungspflicht: Können sich die Arbeitnehmer die tägliche Arbeitszeit eigenverantwortlich einteilen, wird schon die Aufzeichnung der täglichen Arbeitsdauer als ausreichend anerkannt. |