Mit der Reform des Reisekostenrechts haben sich zahlreiche Fragen aufgetan, die das Bundesfinanzministerium nun beantwortet. Folgende neue Aspekte sind hervorzuheben:
Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, wonach ein wiederholt befristet ins Ausland entsandter Arbeitnehmer dort keine regelmäßige Arbeitsstätte begründet, ist ab 2014 nicht mehr anwendbar.
Bei der Frage, ob ein Einsatzort aufgrund quantitativer Kriterien die erste Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers ist, dürfen nur die Zeiten berücksichtigt werden, in denen er dort seiner eigentlichen beruflichen Tätigkeit nachgeht.
Bei auswärtigen Tätigkeiten über Nacht können die Abwesenheitszeiten dem Tag zugeordnet werden, an dem der Arbeitnehmer den überwiegenden Teil auswärts arbeitet.
Maklerkosten, die für die Anmietung einer Zweitwohnung im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung anfallen, dürfen separat als Umzugskosten abgezogen werden und fallen nicht unter die neue 1.000-€-Grenze für Zweitwohnungskosten.
Verpflegungsmehraufwendungen sind pauschal zu kürzen, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Mahlzeit zur Verfügung stellt. Die tagesbezogene Kürzung darf maximal auf 0 € erfolgen. Auch ein vom Arbeitgeber gereichter Snack kann eine Mahlzeit sein und zur Kürzung der Pauschalen führen. Ob der Arbeitnehmer die Mahlzeit tatsächlich verzehrt, ist irrelevant. |