Mit dem „Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung“ wurden die Voraussetzungen der strafbefreienden Selbstanzeige verschärft. Nun lässt sich eine Geld- oder Gefängnisstrafe schon ab einer Steuerhinterziehung über 25.000 € nicht mehr umgehen - es sei denn, nicht nur die hinter zogene Steuer wird bezahlt, sondern auch sämtliche Hinterziehungszinsen (6 % pro Jahr) sowie der individuelle Strafzuschlag.
In der Praxis dürfte allerdings die Vorgabe, die hinterzogenen Steuern vollständig erklären zu müssen, die meisten Schwierigkeiten bereiten: Denn es müssen alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens aber alle aus den letzten zehn Kalenderjahren aufgearbeitet werden. Das schließt eine Teilselbstanzeige in der Regel aus. Das Gebot der Vollständigkeit greift nur in zwei Fällen nicht: bei verspäteten oder berichtigten Umsatzsteuer- bzw. Lohnsteuer-Voranmeldungen. Sie gelten nun als wirksame Teilselbstanzeige.
Im Fall einer einfachen Steuerhinterziehung bleibt es bei der fünfjährigen Verjährungsfrist. Allerdings erstreckt sich die Berichtigungspflicht auf zehn Jahre ab Abgabe der Selbstanzeige.
Die Strafzuschläge sind folgendermaßen nach dem Hinterziehungsbetrag gestaffelt (bisher fielen lediglich 5 % an):
• 25.001 € bis 100.000 €: 10 %
• 100.001 € bis 1 Mio. €: 15 %
• über 1 Mio. €: 20 %
Sollte sich im Nachhinein herausstellen, dass die Selbstanzeige unwirksam war, kann die bereits geleistete Zahlung angerechnet werden.
Eine Selbstanzeige ist dann zu spät, wenn der Prüfer bei einer Lohn- oder Umsatzsteuer-Nachschau seinen Ausweis zeigt. Ob er die Prüfung schon begonnen hat, ist irrelevant. Alle an der Hinterziehung Beteiligten können dann keine wirksame Selbstanzeige mehr erstatten. Bei Teilnahme an einer besonders schweren (bandenmäßigen) Steuerstraftat ist es künftig überhaupt nicht mehr möglich, straffrei zu bleiben.
Bei Kapitalerträgen aus Nicht-EU-Staaten, die nicht am automatischen Datenaustausch teilnehmen, beginnt die Verjährung erst mit Bekanntwerden der Steuerstraftat, spätestens jedoch nach zehn Jahren. Es kann also zu einer 20-jährigen Verjährungsdauer kommen. |