Mit dem „Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung“ wurden die Voraussetzungen der strafbefreienden Selbstanzeige verschärft. Nun lässt sich eine Geld- oder Gefängnisstrafe schon bei einer Steuerhinterziehung über 25.000 € nicht mehr umgehen - es sei denn, nicht nur die hinterzogene Steuer wird gezahlt, sondern auch sämtliche Hinterziehungszinsen (6 % pro Jahr) und der individuelle Strafzuschlag.
In der Praxis dürfte allerdings die Vorgabe, die hinterzogenen Steuern vollständig erklären zu müssen, die meisten Schwierigkeiten bereiten: Denn es müssen alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens aber alle aus den letzten zehn Kalenderjahren aufgearbeitet werden. Das schließt eine Teilselbstanzeige in der Regel aus.
Das Gebot der Vollständigkeit greift nur in zwei Fällen nicht: bei verspäteten oder berichtigten Umsatz- bzw. Lohnsteuer-Voranmeldungen. Sie gelten nun als wirksame Teilselbstanzeige.
Entgegen dem ursprünglichen Gesetzentwurf bleibt es im Fall einer einfachen Steuerhinterziehung bei der fünfjährigen Verjährungsfrist. Allerdings erstreckt sich die Berichtigungspflicht auf zehn Jahre ab Abgabe der Selbstanzeige.
Die Strafzuschläge sind nach dem Hinterziehungsbetrag gestaffelt (bisher fielen nur 5 % an).
• Bei 25.001 € bis 100.000 € fallen 10 % an,
• bei 100.001 € bis 1 Mio. € sind es 15 % und
• über 1 Mio. € schließlich 20 % Strafzuschlag.
Stellt sich später heraus, dass die Selbstanzeige unwirksam war, kann die schon geleistete Zahlung angerechnet werden.
Die Selbstanzeige kommt dann zu spät, wenn der Prüfer bei einer Lohn- oder Umsatzsteuer-Nach¬schau seinen Ausweis zeigt. Ob er die Prüfung schon begonnen hat, ist irrelevant. Alle an der Hinterziehung Beteiligten können dann keine wirksame Selbstanzeige mehr erstatten. Bei Teilnahme an einer besonders schweren (bandenmäßigen) Steuerstraftat ist es künftig überhaupt nicht mehr möglich, straffrei zu bleiben.
Bei Kapitalerträgen aus Nicht-EU-Staaten, die nicht am automatischen Datenaustausch teilnehmen, beginnt die Verjährung erst mit Bekanntwerden der Steuerstraftat, spätestens jedoch nach zehn Jahren. Es kann also zu einer zwanzigjährigen Verjährungsdauer kommen. |