Die Neuerungen im Zollkodex-Anpassungsgesetz alias Jahressteuergesetz 2015 gelten, wenn nicht anders vermerkt, seit dem 01.01.2015.
Zusätzliche Arbeitgeberleistungen für die Kinderbetreuung sind nun zu zwei Dritteln, bis 4.000 € je Kind und Jahr, steuerfrei. Bei einer kurzfristigen „Notbetreuung“ aus zwingenden beruflichen Gründen sind noch einmal 600 € pro Jahr steuerfrei. Letzteres gilt auch für pflegebedürftige Angehörige.
Während bei einer Erstausbildung nur Sonderausgaben von bis zu 6.000 € pro Jahr steuerlich anerkannt werden, sind bei einer Zweitausbildung alle Ausgaben als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abziehbar. Für den Begriff Erstausbildung gibt es jetzt eine gesetzliche Definition, die eine Abschlussprüfung nach mindestens zwölf Monaten voraussetzt.
Die Nichtveranlagungsbescheinigung kann nun so lange bei der Bank nachgereicht werden, wie diese noch keine Steuerbescheinigung ausgestellt hat. Das gilt auch für frühere Jahre.
Zahlungen, die bei einer Scheidung oder der Auflösung einer Lebenspartnerschaft an den Ausgleichsberechtigten für dessen Verzicht auf den Versorgungsausgleich geleistet werden, gelten als Sonderausgaben. Beim Empfänger der Leistung sind sie Einnahmen.
Künftig kann man die Basisrente auf eine Zahlung pro Jahr reduzieren. Bei anderen kleinen Renten kann man ebenso verfahren. Ab 2015 sind die Beiträge bis zu 22.172 € als Vorsorgeaufwendungen abzugsfähig.
Zuschläge für Kindererziehungszeiten sind ab 2015 nicht mehr steuerfrei. |