Betriebsveranstaltungen: Aus der Freigrenze, bis zu der die Zuwendungen eines Arbeitgebers keinen Arbeitslohn darstellen, wurde ein Freibetrag. Bei Kosten von mehr als 110 € pro Arbeitnehmer muss also nur noch der übersteigende Teil als Lohn versteuert werden. Anstelle aller Veranstaltungsteilnehmer dürfen jetzt nur noch die teilnehmenden Arbeitnehmer gezählt werden. Aufwendungen, die auf deren Begleitpersonen entfallen, sind ihnen als Zuwendungen zuzurechnen. Schließlich gehen in die Bemessungsgrundlage nun auch die Kosten ein, die der Arbeitgeber für den äußeren Rahmen der Veranstaltung an fremde Dritte zahlt. Gemeinkosten, also kalkulierte Eigenkosten wie Miete oder Verwaltungsaufwand, zählen nicht dazu.
Die Definition von grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen für Zwecke der Gewinnbesteuerung orientiert sich ab 2015 an der Verwaltungsauffassung. Neu geregelt wurde unter anderem die Ermittlung der Verrechnungspreise zwischen Unternehmensteilen, um die ungerechtfertigte Verlagerung von Gewinnen ins Ausland zu reduzieren.
Investoren, die junge innovative Unternehmen fördern, können sich seit Mai 2013 unter bestimmten Voraussetzungen mit 20 % des investierten Betrags vom Staat bezuschussen lassen. Dieser INVEST-Zuschuss für Wagniskapital ist nun steuerfrei gestellt - und zwar mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2013.
Das Teilabzugsverbot gilt seit 2015 auch bei Wertminderungen von Darlehen oder Wirtschaftsgütern, die man zu fremdunüblichen Konditionen an eine Kapitalgesellschaft überlassen hat, an der man zu mehr als 25 % beteiligt ist. Das heißt, auch diese können nur zu 60 % steuermindernd berücksichtigt werden.
Voranmeldungen: Bei Mantelkäufen oder Käufen von sogenannten Vorratsgesellschaften muss künftig zwei Jahre lang eine monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldung abgegeben werden. Bisher war dies mangels Umsätzen in der Regel nur jährlich erforderlich.
Für den Wechsel der Steuerschuldnerschaft bei der Lieferung bestimmter Metalle und Verbundstoffe wurde eine Bagatellgrenze von 5.000 € eingeführt. Zudem wurden die betroffenen Gegenstände konkret benannt. (Für die Umsetzung der Regelungen zu dieser Erweiterung der Steuerschuldnerschaft haben Sie spätestens bis zum30.06.2015 Zeit.) Schließlich wurde das Bundesfinanzministerium ermächtigt, zur Betrugsabwehr die Umkehr der Steuerschuldnerschaft kurzfristig auf weitere Branchen auszudehnen - allerdings nur für neun Monate. |