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Steuereinbehalt lässt sich mit NV-Bescheinigung vermeiden

Der maßgebende Grundlohn ist nach dem Anspruchsprinzip zu ermitteln

Vorabhinweise zur Einführung der elektronischen Rechnung

Steuereinbehalt lässt sich mit NV-Bescheinigung vermeiden

Erleichterungen für Spendenabzug gelten auch 2024

   

Fragen und Antworten zum gesetzlichen Mindestlohn

 
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Mandanteninformationen

Erbschaftsteuer - Privilegierung von Betriebsvermögen ist verfassungswidrig
01.03.2015
 

Mit lang erwartetem Urteil hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die geltende erbschaftsteuerliche Privilegierung von Betriebsvermögen für verfassungswidrig erklärt.

Derzeit können Erwerber von Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftlichem Vermögen und bestimmten Kapitalgesellschaftsanteilen eine 85- bis 100%ige Steuerfreistellung erreichen. Wer privates Vermögen erbt, ist dagegen schnell einem weitaus höheren Steuerzugriff ausgesetzt. Das BVerfG sieht den Gesetzgeber in der Pflicht, präzise und handhabbare Kriterien zu der Frage zu entwickeln, ob diese Verschonung im Einzelfall tatsächlich erforderlich ist, um das Unternehmen bzw. die Arbeitsplätze zu erhalten.

Ein weiterer Kritikpunkt ist, dass Betriebe mit bis zu 20 Beschäftigten selbst dann privilegiert sein können, wenn der Erwerber später keine Rücksicht auf den Erhalt der Arbeitsplätze nimmt. Das hält das BVerfG für unverhältnismäßig. Seiner Ansicht nach darf eine solche Ausnahme von der Lohnsummenregelung zukünftig nur noch bei Unternehmen mit „einigen wenigen“ Mitarbeitern zugelassen werden.

Die (Regel-)Verschonung von Betriebsvermögen setzt nach geltendem Erbschaftsteuerrecht voraus, dass der Anteil des Verwaltungsvermögens nicht mehr als 50 % beträgt. Dass der Gesetzgeber Verwaltungsvermögen zwar selbst als nicht förderungswürdig ansieht, aber trotzdem in das begünstigte Vermögen einbezieht, hat das BVerfG ebenfalls bemängelt.

Hinweis: Das geltende Recht bleibt weiterhin anwendbar und der Gesetzgeber muss bis zum 30.06.2016 eine Neuregelung schaffen. Die aktuellen Lücken durch gezielte Gestaltung auszunutzen ist aber nicht empfehlenswert, denn die gesetzliche Verschärfung darf rückwirkend ab dem 17.12.2014 greifen.

 

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