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Fragen und Antworten zum gesetzlichen Mindestlohn

 
Uwe Martens Steuerberater Rostock
 
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Mandanteninformationen

Mindestlohn - Diese Aufzeichnungs- und Meldepflichten müssen Sie beachten
01.03.2015
 

8,50 € brutto für jede tatsächlich geleistete Arbeitsstunde - das ist der neue gesetzliche Mindestlohn. Folgende Melde- und Aufzeichnungspflichten müssten Sie in diesem Zusammenhang seit dem 01.01.2015 einhalten.

Innerhalb von sieben Tagen müssen Sie als Arbeitgeber Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit von geringfügig Beschäftigten dokumentieren. Diese Unterlagen müssen Sie mindestens zwei Jahre lang aufbewahren.

In verschiedenen Branchen, in denen verstärkt Schwarzarbeit vorkommt (z.B. Baubranche, Gastronomie- und Transportgewerbe), muss zeitgleich mit dem Beginn der Tätigkeit eines Arbeitnehmers eine Meldung an die Zollbehörden geschickt werden (Sofortmeldung). Zudem muss eine Versicherung beigefügt werden, dass der Arbeitnehmer den Mindestlohn erhält.

Für Unternehmer mit Sitz im Ausland und Unternehmer, die Arbeitskräfte eines Verleihers mit Sitz im Ausland beschäftigen, gelten neben der Sofortmeldung weitere Besonderheiten: Beispielsweise müssen sie auch den (deutschen) Ort angeben, an dem sich die Arbeitsverträge, Lohnabrechnungen und andere aufbewahrungs- und vorzeigepflichtige Unterlagen befinden.

Ausländische Arbeitgeber, die Angestellte zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr bzw. im Schichtdienst beschäftigen oder ausschließlich mobil einsetzen, müssen vorab eine Einsatzplanung für bis zu drei Monate einreichen. (Als mobil gelten auch Arbeitnehmer in der ambulanten Pflege, im Gütertransport oder in der Personenbeförderung.) Bei einer mehr als achtstündigen Abweichung von der geplanten Arbeitszeit muss eine neue Meldung erfolgen.

Bei ausschließlich mobil eingesetzten Arbeitnehmern kann die Einsatzplanung unter Umständen auch über einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten geführt werden. Bei diesen wird dann gegebenenfalls auch die anschließende Aufzeichnung der täglichen Arbeitsdauer - anstelle der exakten Aufzeichnung von Beginn und Ende der Arbeitszeit - als ausreichend anerkannt.

Hinweis: Die Mindestlohn-Hotline des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ist Montag bis Donnerstag zwischen 08:00 Uhr und 20:00 Uhr unter der Telefonnummer 030 / 60 28 00 28 erreichbar.

 

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