Mit der Reform des steuerlichen Reisekostenrechts zum 01.01.2014 haben sich zahlreiche weiterführende Fragen aufgetan, die das Bundesfinanzministerium (BMF) nun in einem zweiten, überarbeiteten Schreiben beantwortet. Folgende neue Aspekte sind hervorzuheben: Baucontainer, die zum Beispiel auf einer Großbaustelle längerfristig fest mit dem Erdreich verbunden sind und als Baubüro genutzt werden, können eine (erste) Tätigkeitsstätte darstellen. Mehrere solche ortsfeste betriebliche Einrichtungen auf einem Betriebsgelände sind als eine einzige Tätigkeitsstätte zu werten.
Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs aus 2014, wonach ein wiederholt befristet ins Ausland entsandter Arbeitnehmer dort keine regelmäßige Arbeitsstätte begründet, ist ab 2014 nicht mehr anwendbar.
Bei der Frage, ob ein Einsatzort aufgrund quantitativer Kriterien die erste Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers ist, dürfen nur die Zeiten berücksichtigt werden, in denen er dort seiner eigentlichen beruflichen Tätigkeit nachgeht. Die Zeiten, in denen er etwa einen Lkw abholt, zurückgibt, be- oder entlädt, sind auszuklammern.
Das BMF erklärt auch, welche Verpflegungsmehraufwendungen angesetzt werden können, wenn ein Arbeitnehmer an einem Kalendertag mehrfach oder über Nacht auswärts tätig ist. Bei Tätigkeiten über Nacht können die Abwesenheitszeiten dem Tag zugeordnet werden, an dem der Arbeitnehmer den überwiegenden Teil auswärts arbeitet.
Maklerkosten, die für die Anmietung einer Zweitwohnung bei doppelter Haushaltsführung anfallen, dürfen separat als Umzugskosten abgezogen werden und fallen nicht unter die neue 1.000-€-Grenze für Zweitwohnungskosten.
Verpflegungsmehraufwendungen sind pauschal zu kürzen, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Mahlzeit zur Verfügung stellt. Die tagesbezogene Kürzung darf maximal auf 0 € erfolgen. Auch ein vom Arbeitgeber gereichter Snack kann eine Mahlzeit sein und zur Kürzung der Pauschale führen. Ob der Arbeitnehmer den Snack tatsächlich verzehrt, ist irrelevant. In einem Flugzeug, Zug oder auf einem Schiff kostenlos angebotene Mahlzeiten, die mit der Beförderung zusammenhängen und vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden, gehören ebenfalls hierzu, sofern die Rechnung für das Ticket auf den Arbeitgeber ausgestellt ist und von diesem erstattet wird (allerdings erst ab dem 01.01.2015). |