Ärzte und andere heilberuflich tätige Personen müssen in der Regel keine Umsatzsteuer zahlen. Dies ist jedoch nur die Regel, von der es durchaus auch Ausnahmen gibt. Eine kürzlich veröffentlichte Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigt, dass auch Ärzte umsatzsteuerpflichtig werden können.
Eine medizinisch-diagnostische Gemeinschaftspraxis hatte Studien für Pharmafirmen durchgeführt. Bei solchen Studien macht der BFH die Steuerbefreiung vom therapeutischen Zweck abhängig. Nach dem Umsatzsteuergesetz sind nämlich nur Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin steuerbefreit - genauer die Diagnose, Behandlung und Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen. Die Leistungen müssen die menschliche Gesundheit schützen, aufrechterhalten oder wiederherstellen. Andere Tätigkeiten eines Arztes, die nicht zu den genannten Zwecken erfolgen, sind keine Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin. Zu diesen zählt der BFH auch die Studien für Pharmaunternehmen. Daher ist das Honorar, das die Ärzte der Gemeinschaftspraxis für die Forschung erhalten haben, umsatzsteuerpflichtig.
Hinweis: In einem solchen Fall müssen Sie nachweisen, dass Ihre Leistung einem therapeutischen Zweck dient. Im vorgestellten Fall konnten die Mediziner jedoch so gut wie keine der Studienarztvereinbarungen mehr vorlegen, die sie mit den Pharmafirmen geschlossen hatten. Und aus der einzig eingereichten Vereinbarung ergab sich nicht, dass die Ergebnisse für Therapiezwecke verwendet werden sollten. |