Ein Arzt muss keine Gewerbesteuer zahlen. In aller Regel trifft diese Aussage zu, denn der Arztberuf gehört zu den sogenannten Katalogberufen, die nicht gewerbesteuerpflichtig sind. Nur in ganz wenigen Ausnahmen wird von diesem Grundsatz abgewichen. Dann sind die Konsequenzen jedoch weitreichender, als viele denken. Üblicherweise belastet die Gewerbesteuer den Einzelunternehmer oder den Gesellschafter einer Personengesellschaft nicht besonders. Denn die Gewerbesteuer wird auf die Einkommensteuerzahllast angerechnet. Viel gravierender sind die Gewinnauswirkungen, die die Feststellung der Gewerblichkeit mit sich bringt.
Vor dem Finanzgericht Münster (FG) wurde kürzlich ein Fall verhandelt, bei dem eine ärztliche Gemeinschaftspraxis gegen die Abschreibung des Praxiswerts über 15 Jahre ins Feld zog. Hintergrund ihrer Klage war eine Betriebsprüfung, in der die Gewerblichkeit der Praxis festgestellt worden war. Aufgrund des hohen Mechanisierungsgrads wurden dort bis zu 1.700 Untersuchungen pro Tag und Arzt vorgenommen, was darauf schließen ließ, dass die Praxisinhaber nicht mehr persönlich leitend und eigenverantwortlich tätig waren. Die Gewerblichkeit war aber auch nicht der Streitpunkt.
Da ein Gesellschafter im Jahr 2009 seinen Anteil an die anderen veräußert hatte und diese somit einen anteiligen Praxiswert erworben hatten, sollte dieser über drei Jahre abgeschrieben werden. Eine so kurze Abschreibungsdauer eines immateriellen Firmenwerts ist jedoch nur bei einem Praxiswert möglich. Im Gegensatz zu einem normalen Geschäftswert beruht der Praxiswert nämlich größtenteils auf der Person des Gesellschafters und nicht auf der Organisation, der Lage, dem Produkt oder Ähnlichem.
Bei einem gewerblichen Unternehmen kann es laut FG aber gar nur einen ganz normalen Geschäftswert geben. Und die Abschreibungsdauer eines Geschäftswerts liegt bei 15 Jahren. Der Aufwand musste also von drei auf 15 Jahre verteilt werden. Folglich erhöhte sich der Gewinn über die ersten drei Jahre erheblich und musste entsprechend nachversteuert werden.
Hinweis: Achtung, das gilt nicht zwangsläufig bei einer Übertragung auf eine Gesellschaftsform, die kraft Gesetzes gewerbliche Einkünfte hat (z.B. auf eine GmbH). Sollten Sie hierzu eine weitere Beratung wünschen, vereinbaren Sie bitte einen Termin |