Wenn ein Ehegatte einen Gewerbebetrieb im Rahmen einer Scheidungsvereinbarung auf den anderen überträgt, um den Zugewinnausgleichsanspruch abzugelten, handelt es sich um einen entgeltlichen Vorgang. Der steuerpflichtige Veräußerungserlös bemisst sich nach der Höhe des Verzichts auf die Ausgleichsforderung und ist nach den Verkehrswerten auf die einzelnen Wirtschaftsgüter aufzuteilen. Diese Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg zeigt, dass sich gravierende Steuerfolgen ergeben können, wenn der Zugewinnausgleich beispielsweise durch die Übertragung von Immobilien oder Firmenanteilen erfolgt. Dann kann
• ein Spekulationsgewinn entstehen,
• sich der betriebliche Gewinn erhöhen oder
• eine neue AfA-Bemessungsgrundlage anfallen.
• Die meisten Ehen bestehen im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Im Scheidungsfall sind einige Besonderheiten zu beachten:
Die Bezahlung einer Zugewinnausgleichsschuld ist grundsätzlich dem privaten Vermögensbereich zuzurechnen. Der Begünstigte muss keine Einnahmen versteuern und der Zahlungspflichtige kann keine steuerlichen Vergünstigungen beanspruchen. Wird zur Begleichung des Zugewinnausgleichs ein Kredit aufgenommen, sind die Zinsen nicht abzugsfähig.
• Wird der Ausgleich des Zugewinns verzinslich gestundet oder erst über einzelne Raten beglichen, werden Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt. Dies lässt sich auch nicht mit unverzinslichen Raten umgehen. Hier teilt das Finanzamt die Zahlungen in einen Zins- und einen Tilgungsanteil auf. Der Zahlende kann die Zinsen steuerlich nicht absetzen.
• Wird der Zugewinnausgleich durch Aufteilung des Privatvermögens geleistet, ist diese Vermögensübertragung steuerlich grundsätzlich unbeachtlich. |