Der Grundsatz, dass ein Arzt als Freiberufler keine Gewerbesteuer zahlen muss, trifft nur in speziellen Fällen nicht zu. So erging es kürzlich einer GmbH, die zwei Dialysezentren betrieb. In diesen waren zwar keine Ärzte beschäftigt, dafür aber ausschließlich medizinisch ausgebildetes Personal. Nach einer Betriebsprüfung stellte sich das Finanzamt auf den Standpunkt, dass die zuvor als gewerbesteuerfrei geltenden Gewinne doch gewerbesteuerpflichtig seien.
Das Finanzgericht Münster pflichtete dem bei: Eine GmbH ist prinzipiell gewerbesteuerpflichtig - außer wenn eine Befreiungsvorschrift greift. Zwar ist man in der Vergangenheit davon ausgegangen, dass Dialysezentren von der Steuer befreit sind, aber diese Auffassung ist falsch. Die Befreiungsvorschrift greift nur bei Krankenhäusern oder Einrichtungen, die pflegebedürftige Patienten aufnehmen können.
Und hier tritt wieder die Kompliziertheit des Steuerrechts zutage: Was bedeutet „aufnehmen“? Jedenfalls bedeutet es nicht, dass Patienten für die Dialyse ins Zentrum kommen und anschließend wieder gehen. In diesem Fall spricht man von einem Besuch. Für eine stationäre oder teilstationäre Aufnahme müssten dagegen zumindest eine Kantine und Betten vorgehalten werden. Auch kann der Begriff „Pflege“ nicht greifen. Denn eine Dialyse ist die Behandlung einer Krankheit. Möglicherweise handelt es sich bei den Patienten zwar um pflegebedürftige Personen. Gepflegt werden Sie im Dialysezentrum jedoch nicht - vielmehr werden sie für die Dauer der Behandlung medizinisch betreut.
Krankenhäuser mit integrierten Dialysestationen sind nicht gewerbesteuerpflichtig. Das letzte Wort für eigenständige Dialysezentren ist dagegen noch nicht gesprochen: Der Bundesfinanzhof wird sich in Kürze noch einmal mit diesem Thema beschäftigen müssen. |