Obgleich man das niemandem wünscht: Manchmal ist eine Scheidung nur folgerichtig und notwendig, um zukünftig wieder ein normales und glückliches Leben führen zu können. Ein belangloser Satz? Mitnichten! Das ist sinngemäß die Hauptaussage eines aktuellen Urteils des Finanzgerichts (FG) Münster. Hier hatte eine Klägerin versucht, ihre Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung geltend zu machen - und zwar für das Jahr 2013.
Seit 2013 gilt eigentlich, dass Zivilprozesskosten (und damit auch Scheidungskosten) nicht mehr als außergewöhnliche Belastung die Einkommensteuer mindern können. Zumindest wollte der Gesetzgeber die Kosten seit diesem Veranlagungszeitraum nur noch dann zum Abzug zulassen, wenn der Prozess eine existenzbedrohliche Lage abwenden sollte.
Das FG Münster hat nun - wie kurz zuvor das FG Düsseldorf - die Bedrohung der Existenzgrundlage auch bei einer zerrütteten Ehe anerkannt. Um diese Bedrohung zu beseitigen und in einen anderen - geschiedenen - Zustand zu gelangen, muss man zwangsläufig den Gerichtsweg einschlagen. Denn in Deutschland kann eine Ehe nur von einem ordentlichen Gericht geschieden werden. |