Arbeitgeber haften für die Lohnsteuer, die sie vom Lohn ihrer Arbeitnehmer einbehalten und abführen müssen. Die Haftung erstreckt sich auch auf Arbeitslohn, der von dritter Seite fließt, sofern diese Drittzuwendung ein Entgelt für eine Leistung ist, die der Arbeitnehmer im Rahmen seines Dienstverhältnisses erbracht hat.
Bereits 2012 und 2014 hatte sich der Bundesfinanzhof (BFH) in zwei Urteilen mit der Lohnsteuerhaftung bei Drittzuwendungen befasst und dabei die klagenden Arbeitgeber aus der Haftungsfalle entlassen. Im ersten Fall entschied das Gericht, dass ein Krankenhausträger bei der verbilligten Abgabe von Apothekenartikeln an seine Arbeitnehmer durch einen Krankenhauslieferanten nicht zum Lohnsteuereinbehalt verpflichtet ist. Arbeitslohn von dritter Seite liegt nicht bereits deshalb vor, weil der Arbeitgeber das Vorteilsprogramm am Schwarzen Brett bekanntgemacht hat. Im zweiten Fall lehnte der BFH eine Lohnsteuerhaftung eines Arbeitgebers ab, dessen Arbeitnehmer verbilligte Versicherungstarife von einem dritten Unternehmen bezogen hatten. Die verbilligten Tarife hatten auch Mitarbeitern anderer Unternehmen offengestanden und die Rabattgewährung stand somit nicht in Zusammenhang mit dem individuellen Dienstverhältnis.
Das Bundesfinanzministerium hat beide BFH-Entscheidungen nach langem Zögern anerkannt, so dass die Finanzämter die Urteilsgrundsätze künftig auch in anderen Fällen anwenden werden. Allerdings müssen sie dabei (unter anderem) folgende Grundsätze beachten:
• Preisvorteile von dritter Seite sind Arbeitslohn, wenn sie für den Arbeitnehmer die Frucht seiner Arbeit sind und in Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehen.
• Hat der Dritte ein vorwiegend eigenwirtschaftliches Interesse an der Vorteilsgewährung, liegt in der Regel kein Arbeitslohn vor.
• Eine aktive Mitwirkung des Arbeitgebers an einer Vorteilsverschaffung spricht für die Annahme von Arbeitslohn.
• Für die Annahme von Arbeitslohn spricht auch, wenn zwischen Arbeitgeber und Drittem eine enge Verflechtung besteht.
• Keine aktive Mitwirkung des Arbeitgebers ist anzunehmen, wenn er lediglich die Angebote von Dritten in seinem Betrieb bekannt macht, sie duldet, für die Vorteilsverschaffung die Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers bescheinigt oder Räumlichkeiten bereitstellt. |