Schläge vor den Kopf gehen heutzutage nicht mehr von Medizinern aus, die ihre Patienten betäuben wollen, sondern allenfalls noch von Steuerbescheiden. Zu spüren bekamen dies kürzlich auch Ärzte, die eine Gemeinschaftspraxis für Anästhesie in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) betrieben. Sie übten ihre Tätigkeit als mobiler Anästhesiebetrieb in den Praxen ihrer auftraggebenden Ärzte aus, die Operationen unter Narkose durchführen wollten. Weil sie eine angestellte Ärztin beschäftigten, die nach der Voruntersuchung durch einen Gesellschafter-Arzt selbst Anästhesien vornahm, qualifizierte das Finanzamt die gesamte Tätigkeit der Gesellschaft als gewerblich. Das Amt vertrat den Standpunkt, dass die Gesellschafter die ärztliche Tätigkeit nicht mehr leitend und eigenverantwortlich ausgeübt hatten, weil die angestellte Ärztin bei den Operationen selbst in eigenverantwortlicher Weise tätig geworden war.
Der Bundesfinanzhof (BFH) lehnte eine gewerbliche Umqualifizierung jedoch ab und erklärte, dass Ärzte auch dann weiterhin freiberuflich tätig sind, wenn sie ärztliche Leistungen von angestellten Ärzten erbringen lassen und die anstehenden Voruntersuchungen selbst durchführen, die jeweilige Behandlungsmethode für den Einzelfall selbst festlegen und sich die Behandlung problematischer Fälle vorbehalten.
Hinweis: Für eine freiberufliche Einordnung ist es also nicht erforderlich, dass sämtliche ärztliche Tätigkeiten unmittelbar von den Gesellschaftern einer Ärzte-GbR ausgeübt werden. Wie der BFH selbst erkennt, würde dies dazu führen, dass ein Einsatz von fachlich gebildetem Personal im Bereich der Heilberufe faktisch ausgeschlossen wäre, ohne dabei den freiberuflichen Status zu verlieren. Als Gesellschafter einer Ärzte-GbR dürfen Sie das Ruder aber nicht komplett aus der Hand geben. Sie müssen durch überwachende Tätigkeiten weiterhin Einfluss auf die Arbeit Ihres angestellten Fachpersonals nehmen. |