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Mandanteninformationen

Neue „Mütterrente“ - Wie hoch fällt der Steuerzugriff aus?
01.04.2015
 

Der Gesetzgeber hat zum 01.07.2014 die sogenannte Mütterrente eingeführt. Väter und Mütter von vor 1992 geborenen Kindern können durch die Neuregelung von einer besseren rentenrechtlichen Anerkennung ihrer Kindererziehungszeiten profitieren.

Hinweis: Die bisherigen Regelungen sahen vor, dass ihnen nur ein Jahr Kindererziehungszeit angerechnet wird. Nach der Neuregelung wird jetzt ein zusätzliches Jahr zuerkannt. Wer vor dem 01.07.2014 bereits eine gesetzliche Rente bezogen hat, erhält dadurch für jedes vor 1992 geborene Kind eine Bruttorentenerhöhung von monatlich 28,61 € (im Westen) bzw. 26,39 € (im Osten).

Das Finanzministerium Schleswig-Holstein hat erklärt, dass die Mütterrente als Teil der Leibrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht komplett besteuert wird. Vielmehr entspricht der Prozentsatz des steuerfreien Anteils der bisherigen Rente dem steuerfreien Teil der Mütterrente. Da die Rentenerhöhung eine außerordentliche Neufestsetzung des Jahresbetrags der Rente ist, muss der steuerfreie Teil der Rente neu berechnet werden; der bisherige steuerfreie Teil der Rente muss um den steuerfreien Teil der Mütterrente erhöht werden.

Beispiel: Frau Rosenblatt bezieht seit 2004 eine gesetzliche Leibrente (Besteuerungsanteil 50 %, steuerfreier Jahresbetrag 6.000 €). Ab dem 01.07.2014 erhält sie für ihre zwei vor 1992 geborenen Kinder eine Mütterrente von 57,22 € monatlich, für 2014 also insgesamt 343,32 € (6 x 57,22 €). Der steuerfreie Teil der Mütterrente beträgt 172 € (= 50 %) und wird dem steuerfreien Jahresbetrag der bisherigen Leibrente von 6.000 € hinzugerechnet, so dass2014 insgesamt 6.172 € steuerfrei bleiben. Allerdings bezieht sich der steuerfreie Rentenanteil immer auf einen Jahresbetrag, so dass sich dieser für die ersten sechs Monate des Jahres 2015 erneut um 172 € erhöht. Letztlich bleiben so 6.344 € pro Jahr steuerfrei.

 

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