Volljährige Kinder werden kindergeldrechtlich noch bis zu ihrem 25. Geburtstag berücksichtigt, wenn sie für einen Beruf ausgebildet werden oder eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen können.
Eine Berücksichtigung des Kindes aufgrund eines fehlenden Ausbildungsplatzes setzt voraus, dass sich das Kind ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht - es also ausbildungswillig ist. Dieses in der Praxis durchaus streitbehaftete Erfordernis hat kürzlich den Bundesfinanzhof (BFH) in einem Fall beschäftigt, in dem sich eine volljährige Tochter zunächst vergeblich um eine Ausbildung bei der Polizei bemüht hatte. Im Anschluss hatte sie sich bei 15 Fachhochschulen und Universitäten beworben, woraufhin ihr eine Fachhochschule und eine Universität auch Zusagen erteilten. Beide Offerten schlug sie aus und jobbte für einige Monate in einem Hotel. Ein Studium nahm sie erst eineinhalb Jahre später auf.
Der BFH erklärte, dass sich der Ausbildungswille nicht bereits aus den geschilderten Umständen ergibt. Die Ausbildungsbereitschaft eines Kindes muss vielmehr durch belegbare Bemühungen um einen Ausbildungsplatz nachgewiesen werden. Zwar kann eine Ausbildungswilligkeit auch fortbestehen, wenn sich der Ausbildungsbeginn etwa durch eine Krankheit des Kindes verzögert hat. Auch dafür sind allerdings konkrete Feststellungen erforderlich. |