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Mandanteninformationen

Wechsel der Steuerschuldnerschaft - Übergangszeit bei Metalllieferungen erneut verlängert
01.04.2015
 

Zum 01.10.2014 hatte der Gesetzgeber für die Lieferung von Edelmetallen, unedlen Metallen, Selen und bestimmten Verbundstoffen (Cermets) den Wechsel der Steuerschuldnerschaft angeordnet. Aber schon zum 01.01.2015 schränkte er den Anwendungsbereich dieser Regelung ein: Er nahm Selen und Gold sowie Draht, Stangen, Bänder, Folien, Bleche und andere flachgewalzte Erzeugnisse und Profile aus unedlen Metallen wieder heraus. Außerdem führte er eine Bagatellgrenze von 5.000 € pro Rechnung bei den betroffenen Metallen ein.

Wegen der Umstellungsschwierigkeiten hat das Bundesfinanzministerium (BMF) die seit Dezember letzten Jahres geltende Nichtbeanstandungsregelung noch einmal erweitert: Einerseits wird es bei Lieferungen von Edelmetallen (außer Gold, soweit die Lieferung schon vor dem 01.10.2014 dem Wechsel der Steuerschuldnerschaft unterlegen hat), unedlen Metallen, Selen und Cermets, die nach dem 30.09.2014 und vor dem 01.07.2015 ausgeführt werden, weder beim leistenden Unternehmer noch beim Leistungsempfänger beanstandet, wenn sie einvernehmlich brutto abrechnen (Steuerschuldnerschaft des Leistenden). Voraussetzung ist, dass der Leistende den Umsatz in zutreffender Höhe versteuert.

Andererseits beanstandet es die Finanzverwaltung auch nicht, wenn die Vertragspartner bei Lieferungen nach dem 31.12.2014 und vor dem 01.07.2015 einvernehmlich von einer Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers ausgehen, obwohl unter Berücksichtigung der seit dem 01.01.2015 geltenden Rechtslage die Regelung nicht mehr anzuwenden ist.

Wenn Sie betroffene Lieferungen in der Vergangenheit nicht korrekt eingeordnet haben, ist das wegen der Übergangsregelung nicht so tragisch. Ernst wird es erst ab dem 01.07.2015. Dann müssen Sie die Fälle genau auseinanderhalten.

Hinweis: In der Übergangszeit sollten Sie beachten, dass die Nichtbeanstandungsregelung eine zutreffende Versteuerung beim leistenden Unternehmer voraussetzt. Kommt dieser seinen umsatzsteuerlichen Pflichten nicht nach, nimmt die Finanzverwaltung möglicherweise den Leistungsempfänger in Anspruch.

 

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