Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten wirft die Finanzverwaltung einen prüfenden Blick auf die vertraglichen und betriebswirtschaftlichen Grundlagen. Hat eine deutsche Mutterkapitalgesellschaft etwa eine Tochtergesellschaft in Belgien, prüft sie, ob etwaige Vertragsbeziehungen zwischen beiden einem Fremdvergleich standhalten. Wird die belgische Tochter zu Lasten der deutschen Mutter übervorteilt, fürchtet die Finanzverwaltung zu geringe Steuereinnahmen.
In einem kürzlich entschiedenen Fall gab eine deutsche Mutter-GmbH ihrer belgischen Tochtergesellschaft ein unverzinsliches Darlehen mit der Folge, dass die belgische keinen Zinsaufwand und die deutsche Gesellschaft keinen Zinsertrag hatte. Das Außensteuergesetz (AStG) erlaubt es der Finanzverwaltung in diesem Fall, dem Einkommen der Darlehensgeberin einen fiktiven - marktüblichen - Zinsbetrag hinzuzurechnen. Hiergegen klagte die Gesellschaft mit der Begründung, dass das AStG gegen Unionsrecht verstößt. Der Bundesfinanzhof befürwortete jedoch die Hinzurechnung der fiktiven Zinseinnahmen, da jeder Staat selbst regeln kann, welche Sachverhalte in welcher Höhe besteuert werden, und deshalb kein Verstoß gegen Unionsvorschriften vorliegt. |