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Mandanteninformationen

Einheitswert - Rückbezug auf veraltete Wertverhältnisse verfassungswidrig?
01.04.2015
 

Wie hoch die Grundsteuer für bebaute und unbebaute Grundstücke ausfällt, hängt vom Einheitswert ab, den die Finanzämter für die Immobilie festgestellt haben. Dieser Wert ist auch für die Gewerbesteuer relevant, denn für Betriebsgrundstücke wird der Gewerbeertrag um 1,2 % des Einheitswerts gekürzt. Da die Einheitswerte auf Grundlage der Wertverhältnisse zum 01.01.1964 (alte Bundesländer) bzw. 01.01.1935 (neue Bundesländer) festgestellt worden sind, weichen sie von den tatsächlichen Wertverhältnissen auf dem Immobilienmarkt ab. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat den Rückbezug auf die veralteten Wertverhältnisse scharf kritisiert. Das Gericht hält die Vorschriften über die Einheitsbewertung (spätestens) ab dem Bewertungsstichtag 01.01.2009 für verfassungswidrig und hat daher das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) angerufen.

Der BFH erklärt, durch den Verzicht auf weitere Hauptfeststellungen sei es zu verfassungswidrigen Wertverzerrungen bei den Einheitswerten gekommen. Etwa die seit 1964 erfolgte rasante städtebauliche Entwicklung und die Fortentwicklung des Bauwesens würden nicht mehr angemessen im Einheitswert abgebildet. Der BFH ist allerdings nicht der Meinung, dass das Niveau der Grundsteuer insgesamt zu niedrig ist und angehoben werden müsste. Es geht ihm vielmehr darum, dass die einzelnen wirtschaftlichen Einheiten innerhalb einer Gemeinde im Verhältnis zueinander realitätsgerechter bewertet werden.

Abzuwarten bleibt, ob das BVerfG die Einheitsbewertung ähnlich kritisch beurteilen wird. Durch den Vorlagebeschluss des BFH werden Finanzämter und Städte nicht daran gehindert, weiterhin Einheitswert-, Grundsteuermess- und Grundsteuerbescheide zu erlassen sowie die Grundsteuer beizutreiben. Die entsprechenden Bescheide werden jedoch für vorläufig zu erklären sein.

Hinweis: Der Vorlagebeschluss bezieht sich zwar nicht auf die Bewertung des Grundvermögens in den neuen Bundesländern, in denen die Wertverhältnisse zum 01.01.1935 maßgeblich sind. Da Letztere aber noch veralteter sind, müssen die Entscheidungsgründe des BFH hier erst recht gelten.

 

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