Kleine und mittlere Betriebe können die steuermindernde Wirkung einer betrieblichen Investition vorverlegen, indem sie bereits vor der Anschaffung des Wirtschaftsguts einen gewinnmindernden Investitionsabzugsbetrag von maximal 40 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten bilden. Voraussetzung ist, dass sie das begünstigte Wirtschaftsgut innerhalb eines dreijährigen Investitionszeitraums anschaffen wollen.
Aus einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs geht hervor, dass Betriebe einen gebildeten Investitionsabzugsbetrag in einem Folgejahr auch nachträglich aufstocken können. Das bietet sich beispielsweise an, wenn sich im Laufe der Zeit höhere Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts abzeichnen als ursprünglich geplant. Die Aufstockung ist aber nur zulässig, sofern sie innerhalb des Dreijahreszeitraums erfolgt und die gesetzlichen Höchstgrenzen für Investitionsabzugsbeträge eingehalten werden (200.000 € pro Betrieb bzw. 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten).
Hinweis: Es bleibt abzuwarten, wie die Finanzverwaltung auf die Rechtsprechung reagieren wird. Momentan folgen die Finanzämter noch einer Weisung des Bundesfinanzministeriums aus 2013, wonach eine nachträgliche Aufstockung nicht möglich ist. |