Ärztliche Heilbehandlungen sind von der Umsatzsteuer befreit, wenn sie von einer entsprechend qualifizierten Person erbracht werden. Damit sind die Umsätze von Ärzten, Zahnärzten, Heilpraktikern, Physiotherapeuten und Hebammen im Regelfall umsatzsteuerfrei. Allerdings greift die Steuerbefreiung nicht bei allen Umsätzen von Ärzten und Zahnärzten, sondern nur bei Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin. Bei „medizinisch nichtindizierten Schönheitsoperationen“ lehnt die Rechtsprechung die Befreiung dagegen ab, soweit diese nicht der medizinischen Behandlung einer Krankheit oder einer anderen Gesundheitsstörung dienen. So sind auch ästhetisch-plastische Operationen umsatzsteuerpflichtig, wenn sie nicht medizinisch indiziert sind. Eine solche Indikation kann sich aber zum Beispiel nach einer Entstellung durch einen schweren Unfall ergeben.
Das Finanzgericht Schleswig-Holstein (FG) hat jüngst entschieden, dass gegebenenfalls sogar Zahnbleaching steuerfrei sein kann. In dem Streitfall wurde die zahnaufhellende Maßnahme nach einer Wurzelbehandlung durchgeführt. Denn durch diese hatten sich die Zähne des Patienten verdunkelt. Der Umstand, dass die Zahnaufhellung aufgrund einer schweren Vorerkrankung und der darauffolgenden Behandlung des Patienten erforderlich wurde, reichte laut FG aus, um eine medizinische Indikation zu begründen. Ein rein kosmetisches Bleaching dürfte auch nach dieser Entscheidung jedoch weiterhin der Umsatzsteuer unterliegen.
Hinweis: Das letzte Wort ist in dieser Angelegenheit noch nicht gesprochen, denn die Revision ist bereits beim Bundesfinanzhof anhängig. Bei positiver Entscheidung könnten die entsprechenden Bleaching-Behandlungen dauerhaft steuerfrei werden. |