Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob Leistungen einer Betreiberin eines Reiterhofs umsatzsteuerfrei sind. Ihr Ponyhof hatte ca. 30 Pferde sowie Ponys verschiedener Rassen. Zusätzlich beherbergte er Schafe, Ziegen, Hasen und andere Kleintiere. Auf dem Anwesen befanden sich Stallungen, Scheunen, eine Koppel sowie ein Reitplatz.
Die Betreiberin hatte mit dem Reiterhof ausschließlich Verluste erwirtschaftet. Sie war davon ausgegangen, dass ihre Leistungen - als Heilbehandlungen bzw. als Leistungen im Rahmen der Beherbergung, Beköstigung und zur Erziehung, Ausbildung und Fortbildung von Jugendlichen - umsatzsteuerfrei seien. Dieser Ansicht ist der BFH jedoch nicht gefolgt. Steuerfreie Heilbehandlungen lagen seiner Ansicht nach schon deshalb nicht vor, weil die Betreiberin weder einen entsprechenden beruflichen Befähigungsnachweis noch ärztliche Verordnungen für die Maßnahmen vorlegen konnte. Und auch eine Steuerbefreiung für Leistungen der Jugendhilfe kam nicht in Betracht. Zwar wurden die Jugendlichen auf dem Ponyhof im weitesten Sinne betreut. Die Stadt, in der der Hof angesiedelt war, hatte diesen aber ausdrücklich nicht als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannt. Laut europäischem Recht ist jedoch die Bestätigung einer staatlichen Stelle, dass die Einrichtung soziale und damit für die Allgemeinheit förderungswürdige Ziele ohne systematisches Gewinnstreben verfolgt, erforderlich. Da die Stadt die Förderungswürdigkeit des Reiterhofs nicht anerkannt hatte, ergab sich also weder eine Steuerbefreiung aus dem deutschen Umsatzsteuerrecht noch aus dem europäischen Recht. |