Sanierungskosten für ein Baudenkmal können mit bis zu 9 % pro Jahr steuerlich abgeschrieben werden, wenn der Bauherr dem Finanzamt für die Kosten eine entsprechende Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde vorlegt (sog. Grundlagenbescheid). Bereits 2014 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Sanierungskosten unter Umständen auch ohne Grundlagenbescheid bereits vorab im Schätzungswege anerkannt werden müssen. Demnach dürfen die Finanzämter den Kostenabzug nicht reflexartig mit dem Hinweis auf einen fehlenden Grundlagenbescheid ablehnen, sondern müssen eine einzelfallabhängige Ermessensentscheidung treffen.
Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen (OFD) hat auf diese Entscheidung reagiert und erklärt, dass die Rechtsprechung von den Finanzämtern allgemein anerkannt wird. Allerdings geht aus der Weisung der OFD auch hervor, dass die Vorabberücksichtigung von Sanierungskosten nur in engen Grenzen erfolgen darf. Die Grundsätze der Weisung lassen darauf schließen, dass die Ämter die Kosten nur in Ausnahmefällen vorab berücksichtigen werden:
• Einkommensteuerbescheide können auch ohne Vorabberücksichtigung der erhöhten Absetzungen erlassen werden, wenn die Ämter dies mit einer entsprechenden einzelfallbezogenen Begründung untermauern können.
• Ohne Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde sollen die Ämter die Vorabberücksichtigung der Kosten ablehnen, wenn die vom Bauherrn vorgelegten Unterlagen keine Informationen darüber enthalten, worauf die Kosten entfallen und ob die einzelnen Baumaßnahmen steuerbegünstigt sind.
• Sofern das Finanzamt wegen fehlender eigener Sachkunde nicht ausschließen kann, dass steuerlich nicht begünstigte Aufwendungen geltend gemacht werden, ist es ermessensgerecht, wenn es auf die Gefahr von ungerechtfertigten Steuerminderungen hinweist und die Steuerbegünstigung erst bei Vorlage der Denkmalbescheinigung anerkennt. Die Ämter sollen ihre Einzelfallentscheidung nachvollziehbar und hinreichend begründen. |