Diese Webseite verwendet Cookies. Durch die Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung zu. Datenschutzerklärung
KOMPETENZEN
Klick, um mehr zu erfahren
Steuererklärungen
Steuerberatungsleistungen
Lohnbuchhaltung
Existenzgründungsberatung
Unternehmensbewertung
Sanierungsberatung
Finanzwirtschaftliche Beratung
SCHWERPUNKTE
Heilberufe im weiten Sinne
sowie sonstige Freiberufler
  MandanteninformationenMandantenschreibenDownloads / FormulareRegistrierung Newsletter
Partner Logo
 

Anscheinsbeweis spricht für Privatnutzung eines Firmenwagens

Der maßgebende Grundlohn ist nach dem Anspruchsprinzip zu ermitteln

Steuereinbehalt lässt sich mit NV-Bescheinigung vermeiden

Steuereinbehalt lässt sich mit NV-Bescheinigung vermeiden

Kurzfristige Vermietung von Wohn- und Schlafräumen

   

Fragen und Antworten zum gesetzlichen Mindestlohn

 
Uwe Martens Steuerberater Rostock
 
Informationen für
Heilberufe
  oder
Allgemein
Anrede
Frau
Herr
Vorname
Nachname
E-Mail-Adresse
Information
Ich möchte aktuelle Steuerinformationen von der Uwe Martens Steuerberatungsgesellschaft mbH erhalten.
* Ich habe die Datenschutzerklärung gelesen (Pflichtfeld, bitte abhaken)
Mit dem Absenden des Kontaktformulars erklären Sie sich damit einverstanden, dass Ihre Daten zur Bearbeitung Ihres Anliegens verwendet werden (Weitere Informationen und Widerrufshinweise finden Sie in der Datenschutzerklärung).
 

Mandanteninformationen

Steuertipp - Leistungen aus Unfallversicherung für Notärzte steuerfrei
03.08.2009
 

Führen Sie als angestellter Krankenhausarzt auch Notarzteinsätze durch, dann tragen Sie ein hohes Risiko, selbst einen Unfall zu erleiden. Zumeist sind Sie deshalb durch Ihren Arbeitgeber im Rahmen einer Gruppenunfallversicherung gegen mögliche Unfallrisiken abgesichert. Aber wie sind die Einnahmen aus den Einsätzen oder die Leistungen im Versicherungsfall zu ver¬steuern?

Diese Frage hat der Bundesfinanzhof kürzlich zu Ihren Gunsten entschieden. Die Richter kamen zu dem Ergebnis, dass angestellte Krankenhausärzte, die als Notarzt zum Einsatz kommen, Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit erzielen. Dies gelte auch dann, wenn sie hierfür von einer Hilfsorganisation eingesetzt werden.

Zwar unterliegen somit Ihre Einnahmen inklusive des Versicherungsbeitrags dem Lohnsteuerabzug. Sie können jedoch in gleicher Höhe die Beiträge als Werbungskosten geltend machen. Sollten Sie im Einsatz einen Unfall erleiden, müssen Sie die Leistungen der Versicherung nicht versteuern.
 

 

<< zurück zur Übersicht aller Mandanteninformationen

Download kompletter Mandantenschreiben

 

Impressum - Datenschutz

© Webdesign & Werbeagentur psn media GmbH & Co. KG