Für Betreiber privater Krankenhäuser hat der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich eine wichtige Grundsatzentscheidung veröffentlicht, wonach die erbrachten Behandlungsleistungen unabhängig von den sozialversicherungsrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen umsatzsteuerfrei sein können. Das Umsatzsteuergesetz stellt Behandlungsleistungen von privaten Krankenhausbetreibern umsatzsteuerfrei, wenn es sich um eine Hochschulklinik, ein in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommenes Plankrankenhaus oder ein Krankenhaus handelt, das einen Versorgungsvertrag mit den Verbänden der gesetzlichen Krankenkassen abgeschlossen hat.
Hinweis: Da die Kassenverbände solche Versorgungsverträge nur abschließen dürfen, wenn es für die bedarfsgerechte Krankenhausbehandlung der gesetzlichen Versicherten erforderlich ist, steht die Umsatzsteuerfreiheit nach nationalem Recht also unter einem faktischen Bedarfsvorbehalt.
Diesen Vorbehalt hat der BFH nun als unionsrechtswidrig eingestuft. Denn nach den zwingend umzusetzenden Vorgaben des Unionsrechts (Mehrwertsteuersystemrichtlinie) stellen die EU-Mitgliedstaaten Krankenhausbehandlungen, ärztliche Heilbehandlungen und damit verbundene Umsätze unter weiter gefassten Voraussetzungen steuerfrei als das nationale Recht. Im Entscheidungsfall konnte der Betreiber einer Klinik für Psychotherapie seine Umsatzsteuerbefreiung daher direkt aus dem EU-Recht herleiten.
Hinweis: Sofern Sie als Betreiber eines privaten Krankenhauses über keinen abgeschlossenen Versorgungsvertrag mit den Verbänden der gesetzlichen Krankenkassen verfügen und sich auf die Steuerfreiheit nach Unionsrecht berufen wollen, müssen Sie über eine sogenannte Anerkennung verfügen. Diese kann sich daraus ergeben, dass Sie in erheblichem Umfang Beihilfeberechtigte oder gesetzlich Versicherte behandeln, die einen Anspruch auf Kostenerstattung haben. Hier hatte das Privatkrankenhaus diese Voraussetzungen erfüllt, da die Quote der gesetzlich Versicherten und Beihilfeberechtigten bei über 35 % lag. |